Mit ‘Gefängnisstrafe’ getaggte Artikel

Mittwoch, 9. November 2011, von Elmar Leimgruber

EU will härtere Gesetze gegen Sexualverbrechen an Kindern

Österreichs Justizministerin Beatrix Karl

Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zu härterer Gesetzgebung bei Sexualverbrechen an Kindern sowie zum Löschen von Kinderpornoseiten im Internet hat das EU-Parlament kürzlich beschlossen. Die Richtlinie zur Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, auf die sich Europaabgeordnete und Innenminister der Mitgliedstaaten bereits geeinigt haben, wird EU-weite Bestimmungen zur Prävention, Strafverfolgung von Tätern und zum Opferschutz einführen. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die neuen Regeln in ihre jeweilige nationale Gesetzgebung zu übersetzen.

Null Toleranz für Gewalt gegen Kinder will Österreichs Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) bereits jetzt mit ihrem Kinderschutzpaket rechtlich fixieren: In der Strafgesetznovelle 2011 sind strengere Strafen für Gewalt gegen Kinder, das Verbot von Cyber-Grooming, sowie eine Nachschärfung beim Thema Kinderpornographie enthalten. Außerdem wird die Liste von jenen Delikten erweitert, die, obwohl im Ausland begangen, in Österreich strafbar sind. So sollen in Zukunft die österreichischen Strafgesetze ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bei Genitalverstümmelung und schwerer Nötigung gelten: Dazu zählen auch Zwangsverheiratungen. Der Strafrahmen hierfür beträgt künftig bis zu fünf Jahre Haft.

Der neu beschlossene Text der verpflichtenden EU-Richtlinie zum Kinderschutz schlägt konkret Mindesthöchststrafen für 20 Straftaten vor – weit mehr als gewöhnlich in der EU-Gesetzgebung. Die Abgeordneten setzten sich für härtere Strafen innerhalb der EU ein, insbesondere in Missbrauchsfällen von Vertrauenspersonen oder Personen mit Entscheidungsbefugnis über oder Einfluss auf das Kind, wie zum Beispiel Familienmitglieder, Erziehungsberechtigte oder Lehrer, oder im Fall des Missbrauchs von besonders gefährdeten Kindern, beispielsweise mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Kinder in die Prostitution oder zu sexuellen Handlungen zu zwingen, wird beispielsweise mit mindestens 10 Jahren Gefängnis bestraft. Produzenten von Kinderpornographie erwartet eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Jahren, und sich pornographisches Material von Kindern im Internet anzusehen, wird mit mindestens einen Jahr bestraft.

Cyber-Grooming, die Anfreundung eines Erwachsenen mit einem Kind über das Internet mit dem Ziel, es zu treffen und sexuell zu missbrauchen, wird EU-weit zu einer Straftat, ebenso pädophiler Sextourismus, sowohl wenn die Straftat in einem der Mitgliedstaaten als auch wenn sie von einem EU-Bürger im Ausland begangen wird. EU-Mitgliedstaaten müssen zudem sicherstellen, dass Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden. Sollte dies nicht möglich sein, müssen sie die entsprechenden Seiten innerhalb ihres Gebiets blockieren. Die Maßnahmen zur Sperrung der Webseiten müssen transparenten Verfahren folgen und angemessene Sicherheitsklauseln beinhalten.

Da etwa 20 Prozent der Sexualstraftäter nach ihrer Verurteilung weitere Straftaten begehen, schreibt die neue verpflichtende EU-Richtlinie vor, dass verurteilte Straftäter “zeitweise oder dauerhaft daran gehindert werden sollen, berufliche Tätigkeiten auszuüben, die direkten und regelmäßigen Kontakt mit Kindern beinhalten”. Mitgliedstaaten dürfen daher künftig weiterreichende Maßnahmen wie beispielsweise die Erfassung von verurteilten Tätern in Sexualstraftäter-Registern ergreifen. Arbeitgeber erhalten zudem das Recht, wenn sie jemanden einstellen, Informationen über Verurteilungen für sexuelle Straftaten an Kinder anzufordern.

Diese legislative Resolution wurde im EU-Parlament mit 541 Ja-Stimmen, 2 Gegen-Stimmen und 31 Enthaltungen angenommen. Sie wird voraussichtlich vor Ende des Jahres auch vom Ministerrat offiziell angenommen. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die neuen Regeln in die jeweilige Gesetzgebung ihres Landes umzusetzen.

Dienstag, 29. Juni 2010, von Elmar Leimgruber

Juristen und Journalisten warnen: Meinungsfreiheit in Gefahr

Die beiden Politiker Andreas Khol und Harald Ofner diskutieren über Meinungsfreiheit
Foto: © Leimgruber

Die geplante Änderung des § 283 des Österreichischen Strafgesetzbuches (StGb) kann zu Missbrauch und zu schwerwiegenden Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit führen. Darin waren sich die Teilnehmer einer vom Hayek Institut eingeladenen hochkarätigen Podiumsdiskussion zum Thema “Meinungsfreiheit in Gefahr” im Wiener Palais Daun-Kinsky einig. Die Neufassung belegt die sogenannte “Verhetzung” mit einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren, wobei jedermann diesbezüglich angeklagt werden kann, unabhängig davon, ob die Aussagen, die zur Anklage führen, der Wahrheit entsprechen oder nicht.

Selbst ex-Nationalratspräsident Andreas Khol meinte zwar, dass die geplanten Änderungen “nicht zu weit gingen”, ergänzte aber, dass er “kein Freund dieser Bestimmungen” sei. Aber wenn Journalisten schon für Meinungsfreiheit plädierten, dann sollten sie auch die Persönlichkeitsrechte anderer wahren.

(v.l.n.r.) Barbara Kolm, Rosemarie Schwaiger, Gottfried Korn, Harald Ofner, Andreas Khol, Johann Rzeszut, Andreas Unterberger
Foto: © Leimgruber

Der “immer engere Spielraum für Meinungsfreiheit” bereite ihm Angst, äusserte sich Andreas Unterberger, ex-Chefredakteur der “Presse” und der “Wiener Zeitung” und nun erfolgreicher Web-Blogger: Die Rechte würden willkürlich genommen, und schon etwas öffentlich zu sagen, was irgendwem nicht gefalle, reichte aus, um wegen Verhetzung angeklagt zu werden. Früher wurde die Pressefreiheit als ein hohes Gut erkannt, “heute ist uns das Bewusstsein dafür verlorengegangen,” kritisierte Unterberger. Jeder habe heute eine Lobby, nur die Freiheit nicht, für die unsere Vorfahren 1848 auf die Barrikaden gestiegen sind”. Der sinngemässe Grundsatz von Voltaire aber gelte nach wie vor: “Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst,“ so Unterberger, der die ersatzlose Streichung der zweiten geplanten Ziffer fordert.

Ex-Gerichtshof-Präsident Johann Rzeszut und der prominente Web-Blogger Andreas Unterberger
Foto: © Leimgruber

“Die Wahrheit ist den Menschen zumutbar,” zitierte ex-Justizminister und Rechtsanwalt Harald Ofner Ingeborg Bachmann und betonte, dass er seit 50 Jahren eine ständig zunehmende Aushöhlung der Meinungsfreiheit feststelle. Die geplanten Gesetzesänderungen seien zudem eine “Kriminalisierung”, weil jegliche Gefängnisstrafe über einem Jahr nicht nur zum Verlust jeglicher öffentlicher Ämter führe, sondern auch zum Ausbleiben der öffentlich-rechtlichen Person. “Ich warne vor der Rechtsvernichtung,” sagte Ofner. Er wolle sich nicht dafür einsperren lassen, weil er seine Meinung sage. Jetzt sei es Zeit Widerstand zu leisten, forderte Ofner.

Man müsse Bedenken offen äussern können und er fordere Gerechtigkeit, sagte Johann Rzeszut, ex-Präsident des Obersten Gerichtshofes. Die Freiheit, so auch die Meinungsfreiheit, habe ihre Wurzeln in der Menschenwürde, . Diese gelte es zu schützen. Und es brauche auch nicht immer wieder neue Gestze, erklärte Rzeszut.

Bei einer Veranstaltung vor ein paar Wochen hatte -wie berichtet- bereits der Österreichische Journalisten Club (ÖJC) vor den neuen Gesetzesparagraphen gewarnt.

Moderatorin Barbara Kolm (Hayek Institut), “Presse”-Redakteurin Rosemarie Schwaiger, Medienanwalt Gottfried Korn
Foto: © Leimgruber

Dokumentation:

Gesetzestext § 283 bisher:

1- Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2- Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

Gesetzestext § 283 neu:

1- Wer öffentlich zu Gewalt oder Hass oder auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder
nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2- Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich eine der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

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