Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat Physiotherapeuten getestet. Und das Ergebnis ist in vielerlei Hinsicht ernüchternd und enttäuscht: Vor allem hielten sich die getesteten Physiotherapeuten auch tatsächlich an die ärztliche Verordnung. Insbesondere aber macht sich der Patient des Betrugs strafbar, wenn eine offensichtlich falsche Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht wird, bei der die angeführte Leistung nicht der erbrachten Leistung entspricht, warnt der VKI.
Wenn Physiotherapeuten anstatt der vom Arzt verschriebenen Therapie alternative Methoden wie Shiatsu, Craniosakral- oder Meridlinetherapie anbieten, dann mag dies für manche Patienten zwar durchaus willkommen sein, es birgt aber auch Risiken: Neben finanzieller Belastung durch etwaige Zuzahlungen drohen unter Umständen gesundheitliche Probleme. Denn die Wirksamkeit zahlreicher alternativer Heilmethoden ist keineswegs belegt – die belegt wirksame Therapie hingegen wird unterlassen. Details zum Test gibt es auf www.konsument.at und ab heute, 23.2. im März-KONSUMENT.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat in Kooperation mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 15 Physiotherapeuten in der Steiermark und in Vorarlberg über die Schulter geschaut. Bei fünf in Graz getesteten Wahltherapeuten wurden von zwei Testpersonen insgesamt 30 Anwendungen in Anspruch genommen. Doch nur bei sieben Anwendungen hielten sich die Physiotherapeuten auch tatsächlich an die ärztliche Verordnung. In 60 Prozent der Fälle entsprach die Rechnung zudem nicht der tatsächlich erbrachten Leistung.
Auch bei den zehn in Vorarlberg getesteten Wahltherapeuten wurde in 60 Prozent der Fälle die Rechnung nicht korrekt ausgestellt. Auffällig war bei den Vorarlberger Therapeuten darüber hinaus, dass die Dauer der einzelnen Behandlung häufig nicht der ärztlichen Verordnung entsprach. Bei der verordneten Einzelheilgymnastik (30 Minuten) hielt sich etwa lediglich ein Therapeut an die Zeitvorgabe, drei Mal nahmen sich die Therapeuten gar nur fünf Minuten Zeit für die Behandlung.
“Physiotherapeuten haben nach ärztlicher Verordnung zu handeln – eigenmächtige Heilbehandlungen sind laut Gesetz zu unterlassen. Der behandelnde Arzt hat sich mit Sicherheit bei der Verordnung etwas gedacht, daher sollten andere angebotene Therapien mit dem Arzt abgesprochen werden. Es steht Patienten natürlich frei, eine ärztliche nicht verordnete Heilmethode bzw. Alternativmethode zu wählen. Die Krankenkasse bezahlt allerdings nur medizinisch anerkannte Leistungen, deren Wirksamkeit belegt ist. Im Rahmen des Tests wurde beispielsweise bei einem Institut die nicht von der Krankenkasse anerkannte Craniosacral-Therapie als zweimalige Heilgymnastik abgerechnet. Wer eine solche Rechnung eingereicht, macht sich strafbar – der Physiotherapeut macht sich zum Mittäter. Dies ist kein Kavaliersdelikt, sondern schlicht und einfach Betrug. Daher sollten Patienten unbedingt die Rechnung kontrollieren, ehe sie diese bei der Krankenkasse einreichen”, so VKI-Gesundheitsexpertin Bärbel Klepp.
Ein weitere Problematik, die im Rahmen des Tests offensichtlich wurde, ist die Dauer der Behandlungszeit: Werden 30 Minuten Einzelheilgymnastik verordnet, hat der Patient auch Anspruch auf 30 Minuten reine Behandlungszeit. Das Erstgespräch sowie das An- und Auskleiden zählen nicht dazu, so der VKI.