Mit ‘paypal’ getaggte Artikel

Donnerstag, 17. September 2015, von Elmar Leimgruber

AK-Untersuchung: Bei Flugpreisen wird immer noch getrickst

Wenn man online bucht, wird beim Flugticket-Preis nach wie vor getrickst. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Untersuchung der Arbeiterkammer (AK). Versprochene billige Flugpreise werden demnach bei Online-Buchungen oft nicht gehalten. Kosten für gängige Kreditkarten oder immer öfter für Gepäck verteuern teilweise den Flugpreis erheblich. Das darf aber laut AK nicht sein:

Kunden müssen bei Online-Flugbuchungen sofort den Endpreis mit allen anfallenden Kosten erfahren. Ein AK Test bei zehn Online-Buchungsportalen und Airlines zeigt: Nur zwei haben den echten Endpreis angegeben. Versicherungen werden aggressiv beworben. Der EUGH hatte jedoch zum Erstaunen von Kosumentenschützern unlängst entschieden, dass Fluglinien sehr wohl für Aufgabepgepäck eigene Gebühren verrechnen dürfen.

Die AK erhob den Preis für eine Online-Flugbuchung für einen günstigen Hin- und Rückflug für zwei Personen Wien-Berlin bei sieben Reisbuchungsportalen (Edreams, Opodo, Expedia, Ebookers, Fluege.de, Restplatzboerse.at TUI) und bei drei Fluggesellschaften (AUA, Lufthansa, AirBerlin/Flyniki). Überprüft wurde, ob die gesetzlichen Regeln eingehalten werden. Demnach müssen die Anbieter alle Kosten, die unvermeidbar und vorhersehbar sind, sofort in den Endpreis einrechnen und über Zusatzkosten informieren.

Der AK Test zeigt: Sechs Anbieter gaben zwar den Endpreis an, aber bloß vier verrechneten keine Kosten für Kreditkartenzahlung. Nur AUA und Lufthansa haben alle Bestimmungen eingehalten. Es entstanden keine Zusatzkosten für Kreditkartenzahlung. Im Endpreis war auch ein aufzugebendes Gepäck enthalten und angegeben. Bei TUI und Restplatzbörse wurde der Endpreis auch sofort angegeben. Es entstanden keine Zusatzkosten für Kreditkartenzahlung, allerdings fehlte beim Suchergebnis die Info über die Kosten des nicht enthaltenen Gepäcks. FlyNiki/Air Berlin und Ebookers gaben immerhin noch sofort den Endpreis an. Bei beiden wurden bei Kreditkartenzahlung jedoch Zusatzkosten verrechnet, was unzulässig ist. Überdies wurde bei beiden nicht sofort über die Kosten eines aufzugebenden Gepäcks informiert.

Bei den restlichen vier Anbietern (fluege.de, Edreams, Expedia, Opodo) wurden Extrakosten bei Zahlung mit einer gängigen Kreditkarte verrechnet, und der angegebene Endpreis war nicht korrekt. Er stimmte nur bei Zahlung mit unüblichen Zahlungsmitteln wie Entropay oder VisaElectron. Bei fluege.de und Edreams fehlten außerdem die Kosten fürs Gepäck.

Eine unzulässige Voreinstellung der Versicherung wurde bei keinem Anbieter gefunden. Außer Expedia boten alle eine oder mehrere Versicherungen an. Bei Opodo, Fluege.de, Ebookers und Air Berlin musste man die angebotene Versicherung extra ablehnen. Ein Beispiel:
Bei Fluege.de gingen für vier Versicherungen sieben Pop-Up-Fenster mit Warnhinweisen auf. Es waren auch drei Jahresverträge mit einer unzulässigen automatischen Verlängerungsklausel dabei, bei denen sich die Jahresprämie im zweiten Jahr eigentlich verdoppelt. Die AK hat eine Verbandsklage gegen den Versicherer eingebracht.

AK Fazit: Preisvergleiche für Flugtickets-Buchungen werden Konsumenten schwer gemacht. Die Vorschrift, dass der echte Endpreis angegeben werden muss, wird nicht eingehalten. Billigflüge sind nicht immer billig. Der bei der Suche gefundene Flugpreis ist oft nicht der echte Endpreis. Zusatzkosten, etwa für Gepäck oder Kreditkarten, verteuern den Preis. Überdies darf für Zahlungsmittel nichts extra verlangt werden.

Konkret verlangt die AK daher:
+ Anbieter müssen Gesetze einhalten: Die Anbieter müssen endlich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten und bereits bei der Suche – so wie das die EU Verordnung vorsieht – den Endpreis richtig angeben, also mit allen unvermeidbaren und vorhersehbaren Kosten und ebenso allfälligen Zusatzkosten, etwa für ein aufzugebendes Gepäck. In einem von der AK geführten Verbandsklagsverfahren gegen fluege.de hat das Oberlandesgericht Wien in diesem Punkt rechtskräftig festgestellt, dass es nicht ausreicht, eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit mit einer nicht gängigen Kreditkarte anzubieten.

+ Keine Extrakosten für Kreditkarten: Für die Verwendung von Zahlungsmitteln, etwa Kreditkarten oder auch andere Zahlungsmittel wie PayPal, dürfen keine Extrakosten verrechnet werden. Das ist nach dem Zahlungsdienstegesetz verboten. Trotzdem kamen bei einigen Anbietern bei Zahlung mit einer gängigen Kreditkarte noch zum Teil erhebliche Kosten dazu. So betrugen die Zusatzkosten für einen Hin-und Rückflug für zwei Personen bei fluege.de knappe 100 Euro, bei Edreams immerhin fast 60 Euro. Die AK hat im Juni eine Klage gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen travel24.com anhängig gemacht, bei der der auch gegen den Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz geltend gemacht wird. Die AK prüft weitere Klagen.

+ Informationen verbessern: Gepäck kostet immer öfter extra. Die Informationen der Anbieter sind unzureichend und stark verbesserungsbedürftig. Es wird immer seltener, dass die günstigsten Tarife ein Freigepäck inkludieren. Oft ist es sogar besser, den nächstteureren Tarif zu wählen, bei dem ein Freigepäck inkludiert ist.

+ Vorauswahl für Gepäck bereits bei Flugsuche anzeigen: Damit endlich Preistransparenz für den Kunden gegeben ist, sollte bereits bei der Flugsuche ausgewählt werden können, ob ein Gepäckstück aufgegeben werden soll. Damit werden nur mehr solche Flüge angezeigt, bei denen ein Gepäckstück inkludiert ist. Die Zubuchung von Gepäckstücken kann die Kosten für einen Flug wesentlich verteuern, insbesondere dann, wenn der Konsument erst bei Flugantritt auf Flughaften entdeckt, dass der von ihm gebuchte Flug kein Freigepäck beinhaltet. Das kann aufgrund der teilweise dürftigen Angaben durchaus vorkommen.

 

Donnerstag, 19. Mai 2011, von Elmar Leimgruber

VKI gibt Tipps gegen Internet-Betrug

Der deutschen und österreichischen Polizei ist ein erfolgreicher Schlag gegen Internet-Betrüger gelungen: 100.000 Geschädigte und rund 25 Mio. Euro Schaden hinterließen Online-Gauner letzthin.  Das Internet zieht offenbar immer mehr Kriminelle an. Um den Betrüger-Tricks gewachsen zu sein, hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) nun einen neuen Ratgeber: “Ihr Recht im Internet”.

Dieses Buch umfasst 151 Seiten und ist um 14,90 Euro im Buchhandel und beim VKI unter 01/588 774 (zuzüglich
Versandkosten) erhältlich. Das Buch kann auch online beim VKI bestellt werden. Umfassende Informationen zum Thema
Onlineshopping/Internet-Betrug gibt es auch beim im VKI angesiedelten Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Immer wieder werden Konsumenten Opfer von Internet-Betrug. Die Methoden der Betrüger sind vielfältig. Im Kern läuft es aber laut VKI  in der Regel darauf hinaus, dass der Kunde zahlt und keine Ware erhält. Da setzen auch die Tipps der Verbraucherschützer an:

- Soweit möglich keine Vorauskassa: Wer sich darauf einlässt, zuerst Geld zu überweisen und erst danach die Ware zu bekommen, geht ein erhebliches Risiko ein. Daher ist der sicherste Weg des Einkaufes im Internet, die Ware auf Rechnung zu bestellen.

- Wenn Vorauskasse nötig, dann möglichst sichere Wege wählen: Ein guter Kompromiss wäre eine Bestellung per Nachnahme. Da zahlt
man an den Zusteller – also erst nach Zugang der Ware.

- Bei der Vorauszahlung via Kreditkarte hat man zwar kein Recht darauf, dass die Kartenorganisation Vorauszahlungen zurückbucht, wenn
man einem Betrüger aufgesessen wäre. Die Kartenorganisationen haben aber intern sehr wohl Mechanismen, solche Zahlungen zurückzuholen. Ähnlich läuft die Sache bei Paypal; diese Tochter von E-Bay wickelt elektronische Zahlungen ab und bietet für Verkäufer und Käufer Schutzmechanismen an, wenn man betrogen werden sollte.

- Treuhänder – Achtung vor Betrügern: Im aktuellen Fall haben die Gauner bei der Zahlungsabwicklung einen Rechtsanwalt als “Treuhänder” präsentiert -allein der Anwalt war erfunden und man zahlte auf die Konten der Betrüger.

- Abwicklung mit Schecks – Hände weg!

- Vorsicht vor Anwerbungen als Konto-Abwickler: Die Zahlungen haben im jetzt aufgeflogenen Fall die gefassten Betrüger über 1.000
Finanzagenten abgewickelt. Hier werden bislang unbescholtene Bürger mit kleinen Beiträgen verführt, dass Zahlungsflüsse über ihr Konto fließt. Tatsächlich dienen diese Personen der Verschleierung der Zahlungsflüsse und machen sich mitschuldig.

 

Freitag, 13. August 2010, von Elmar Leimgruber

TÜV: Bei Online-Bezahlung auf internationalen Standard PCI DSS achten

Wer im Internet einkauft, sollte unbedingt darauf achten, dass er dabei Sicherheitsstandards einhält. Darauf weisst der TÜV Rheinland hin. Eine kürzlich veröffentlichte, repräsentative Studie von Forsa im Auftrag des Branchenverbands Bitkom ergab, dass im vergangenen Jahr bereits jeder sechste in Deutschland Bezahlverfahren im Internet nutzte. “Das internationale Zertifikat PCI DSS mit dem Payment Card Industry Security Standard stellt hohe Anforderungen an den Dienstleister. Darauf kann man sich verlassen”, sagt TÜV Rheinland-Experte Michael Sax. Generell gilt: Je weniger Informationen der Internetnutzer preisgibt, desto geringer ist das Risiko. “Ist die Kontonummer einmal im Netz in falsche Hände geraten, wird sie unter Umständen immer weiter verbreitet”, erklärt Sax.

Wer unkompliziert im Netz einkaufen will, kann auf eine Reihe von Bezahldiensten zurückgreifen, die nach unterschiedlichen Prinzipien arbeiten. Zum einen gibt es Anbieter, die eine Treuhandfunktion übernehmen (paypal, Click and Buy). Der Kunde hinterlegt seine Zahlungsdaten einmalig und begleicht Online-Rechnungen dann über diesen Dienstleister. “Ein großer Vorteil dieser Verfahren ist, dass die Zahlung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zurückgefordert werden kann”, betont der TÜV Rheinland-Experte.

Eine weitere Möglichkeit bietet das Verfahren “Giropay”, das von verschiedenen Banken getragen wird und das über das Online-Banking-Konto des Kunden läuft. Hier bestehen dieselben Risiken wie beim Online-Banking selbst (z.B. Phishing). Allerdings hat der Kunde den Vorteil, dass “Giropay” den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seiner Bank entspricht. Dieses Verfahren muss dort explizit als zulässiges Verfahren gekennzeichnet sein. Nutzt der Kunde einen anderen Anbieter und gibt dort sensible Bankdaten – wie etwa die PIN seines Kontos – ein, muss er im Missbrauchsfall voll haften.

Kunden, die am liebsten ganz anonym bleiben möchten, können auf Prepaid-Karten zurückgreifen. Diese sind in Geschäften und an Automaten erhältlich. Zum Bezahlen werden lediglich die Kennzahl der Karte und eine PIN benötigt, dann wird der Betrag vom Guthaben der Karte abgebucht. Eine weitere Möglichkeit ist die Bezahlung übers Handy beziehungsweise per SMS, die vor allem bei kleineren Beträgen genutzt wird. Hier sollte man sich vorab unbedingt und sehr genau die AGB des Anbieters ansehen: Einige Dienste verleiten den Kunden dazu, ein ganzes Abo zu buchen, anstatt eine vermeintliche Einmalzahlung zu leisten.
Für welches Verfahren man sich auch entscheidet – wichtig ist, dass der eigene Computer sicher ist: “Der Rechner muss frei von Schadsoftware sein”, betont TÜV Rheinland-Experte Michael Sax: “Die Anbieter können die Sicherheit der Transaktion immer nur auf ihrer Seite gewährleisten. Dafür, dass auch auf Seiten des Benutzers alles gesichert ist, trägt der Kunde selbst die Verantwortung.”