Mit ‘Peter Kolba’ getaggte Artikel

Mittwoch, 23. Mai 2012, von Elmar Leimgruber

VKI: Vermögensberater haftet für Schäden aus riskanten Vorsorgeprodukten

Vermögensberater haften laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) auch für Schäden aus riskantem fremdwährungsfinanziertem Vorsorgeprodukt und unterstützt daher – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – einen Verbraucher bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Vermittler eines vermeintlich “sicheren” Vorsorgeproduktes mit dem klingenden Namen “Pro Futura Vorsorgeplan”.

Der Vermittler hatte die gewagte Kombination aus Fremdwährungskredit und ausländischen Lebensversicherungen als sicher dargestellt. Die Gewinnprognose ließ jegliche, dem Modell innewohnenden Risiken außer Acht und versprach bei einer Eigenleistung von 5.000 Euro nach zwanzig Jahren einen Gesamtertrag von rund 238.000 Euro. Diese Rechnung kann nicht aufgehen, erklärt der VKI:

Der Vermittler – die VMV Schleiss & Korp Consulting GmbH – haftet, so das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Graz, für alle daraus entstehenden Schäden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im Herbst 2005 wurde dem klagenden Verbraucher, der keinerlei Vorbildung in Finanzsachen hatte, über einen Bekannten seitens der VMV Schleiss & Korp Consulting GmbH in Graz ein vermeintlich profitabler, aber risikoloser “Pro Futura Vorsorgeplan” angeboten. Der Anleger solle einmalig 5.000 Euro investieren und über rund 266.000 Euro über einen Fremdwährungskredit aufnehmen und damit in zwei ausländische Lebensversicherungen durch Einmalerlag investieren sowie Fondsanteile der finanzierenden Bank (Landeshypothekenbank Steiermark) kaufen. Nach zwanzig Jahren würde er aus den Ausschüttungen der Veranlagungen zum einen den endfälligen Kredit zurückzahlen können und zum anderen einen Gesamtertrag von rund 238.000 Euro erzielt haben.

Obwohl laut VKI klar war, dass der Anleger völlig unerfahren war und nur ein “stressfreies” Investment ohne Risiko gefragt war, wurde dem Anleger dieses Modell mit einer in keiner Weise relativierten Gewinnprognose schmackhaft gemacht, die alle dem Modell innewohnenden Risiken außer Acht ließ. Die Berechnungen des beklagten Vermittlers bezeichnet das Gericht als “Fiktionen”, deren Eintritt “absolut unwahrscheinlich” war.

Man ließ sich vom Anleger zwar einen “Aufklärungsbogen” unterzeichnen, doch diesen – so das Gericht – konnte der Anleger nicht verstehen. Das OLG Graz bestätigt daher das Ersturteil. Der beklagte Vermittler haftet für alle Schäden, die der Anleger erleiden wird. Die ordentliche Revision wurde aber zugelassen.

“Der Fall zeigt, wie vor der Finanzkrise Kunden von Vermögensberatern alleine aus dem eigenen Provisionsinteresse in
waghalsige Veranlagungskonstrukte gejagt wurden; in vielen Fällen haben die finanzierenden Banken diesen Beratern die Mauer gemacht und die Kunden ebenfalls in keiner Weise vor solchen Konstruktionen gewarnt”, sagt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. Der Fall zeigt weiter, dass die schriftlichen Gesprächsdokumentationen die Kunden in keiner Weise schützen, sondern von den Beratern nur verwendet werden, Haftungen zu bestreiten.

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext zu beziehen.

Montag, 24. Oktober 2011, von Elmar Leimgruber

VKI verklagt DocLX

Droge Alkohol
Foto: © Leimgruber

Rum und Wodka “jederzeit und überall” und dies für Maturanten: das geht eindeutig zu weit, findet der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und verklagt daher  das Unternehmen DocLX Travel Events, welches in
Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Ruefa – Maturareisen nach Zypern an.

Während in den Schulen Suchtprävention betrieben wird, öffnen viele Schulen – offenbar ohne Kenntnis dieser aggressiven Alk-Werbung im speziellen Fall – den Maturareise-Anbietern Tür und Tor, um für ihre Maturareisen zu werben. Der VKI hat daher nunmehr gegen DocLX als Auftraggeber dieser Werbelinie Verbandsklage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eingebracht.

Im Prospekt und auf der Homepage des Event-Unternehmens wird laut VKI die Reise aggressiv damit beworben, dass es hochprozentigen Alkohol (Rum und Wodka) “jederzeit und überall und immer und alle Tage und die ganze Woche und rund um die Uhr und im gesamten Club 4 Free” gäbe. Diese Reisen werden in den Maturajährgängen österreichischer Schulen angeboten.Gleichzeitig ist in vielen Bundesländern den Schülern – nach den Jugendschutzbestimmungen – der Konsum solcher harten Getränke sogar noch verboten. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht daher gegen diese aggressive Alkohol-Werbung mit Verbandsklage nach dem UWG vor und klagt auf Unterlassung solcher Werbemaßnahmen.

DocLX bewirbt österreichweit in 700 Schulen in Maturajahrgängen (2.200 Klassen) von ihr veranstaltete Maturareisen nach Zypern mit  Prospekten, in denen die angebotenen Maturareisen prominent damit beworben werden, dass im Preis “24/7 Ottakringer, Bacardi und Eristoff” inbegriffen seien. So lautet der Werbeslogan: “AUF EUCH WARTET DIE BESTE PARTY EURES LEBENS” und weiter in Fettdruck: “Und das Beste. Erstmals gibt’s in der Geschichte von Event-Maturareisen Ottakringer Bier, Bacardi und Eristoff jederzeit und überall und immer und alle Tage und die ganze Woche und dauernd und rund um die Uhr und im gesamten Club 4 FREE!”

Weiter im Prospekt finden sich Fotos von fröhlich feiernden Mädchen vor Cocktailgläsern, die Fotografen mit Wodka-Flaschen zuprosten und strahlenden Mädchen, welche Rum-Flaschen küssen bzw. in die Kamera halten. Und wieder der Slogan: “IMMER UND ÜBERALL BACARDI RUM & ERSTOFF VODKA 4 FREE”.

“Während Mediziner besonders vor Alkohol für Jugendliche warnen und der Gesetzgeber daher auch  Werbeverbote im Fernsehen und Radio vorschreibt, werden hier Matura-Reisen als Alkohol-Spektakel zu verkaufen gesucht”, zeigt sich Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI empört. In mehreren Bundesländern ist den jeweiligen Jugendschutzgesetzen zufolge die Abgabe an und der Konsum von hochprozentigem Alkohol durch Minderjährige sogar verboten.”Wir verlangen die Unterlassung solcher Alk-Werbung insbesondere bei Maturareisen, weil gerade Jugendliche vor Alkoholsucht besonders zu schützen sind”, sagt Peter Kolba. “Wir betreten damit juristisches Neuland und hoffen, das Verbot aggressiver Werbung so mit Leben zu erfüllen.”

Donnerstag, 29. September 2011, von Elmar Leimgruber

Verbraucherrecht: Bankentgelte dürfen nicht inflationsangepasst werden

Banken können nicht einfach vereinbarte Entgelte inflationsanpassen oder gar nach Belieben erhöhen. Dies geht aus einem Urteil des Landesgerichts (LG) Wien hervor, das nun auch das zuständige Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG) Wien betätigte und damit insgesamt 17 Klauseln als gesetzwidrig einstufte. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – stellvertretend für viele weitere Banken die Bank Austria mit Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung der betroffenen 17 Vertragsklauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen (ABB) geklagt. Diese Klauseln waren aus Anlass des Inkrafttretens des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 von vielen Banken in Verwendung genommen worden, verstoßen aber gegen dieses Gesetz.

“Die Banken wollten u.a. vereinbarte Entgelte jährlich automatisch mit dem Verbraucherpreisindex anpassen, d.h. in der Regel erhöhen können. Das Zahlungsdienstegesetz sieht solche Preisänderungsklauseln aber nur bei vereinbarten Zinsen und Wechselkursen als zulässig an. In allen anderen Fällen – etwa den Entgelten für Girokonten – muss die Bank die Änderung dem Kunden mitteilen, der sodann widersprechen kann”, illustriert Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, einen wesentlichen Punkt in den umstrittenen Klauseln. “Damit stehen die Entgeltänderungen stärker im Wettbewerb – eine Erhöhung kann zum Bankwechsel des Kunden führen.” Zu dieser Klausel hat der OGH bereits im Zuge einer weiteren Verbandsklage des VKI gegen die BAWAG P.S.K. Stellung genommen und diese als gesetzwidrig beurteilt.

Eine weitere Klausel ist dem Gericht im Lichte des Zahlungsdienstegesetzes zu weit gefasst: Diese besagt, dass Kunden “alle auf Grund der Geschäftsverbindung entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen” zu tragen hätten. Zusätzliche Entgelte für Nebenleistungen dürfen allerdings nur in einigen wenigen im Gesetz taxativ aufgezählten Fällen (§ 27 Abs 3 ZaDiG) verlangt werden – und nicht als “Aufwandersatz” getarnt werden.

Das Urteil ist (da noch nicht vom Obersten Gerichtshof behandelt) nicht rechtskräftig. Die Revision wäre für die Bank Austria prinzipiell möglich. “Wir appellieren jedoch an die Banken, die betroffenen 17 Klauseln rasch gesetzeskonform umzugestalten, anstatt über mehrere Jahre hinweg Prozesse zu führen. Dies würde nicht nur im Sinne der Kunden, sondern auch der Banken, zu einem Mehr an Rechtssicherheit beitragen”, betont Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Das Urteil und sämtliche betroffene Klauseln sind online zu finden.