Mit ‘Reisen’ getaggte Artikel

Samstag, 19. März 2011, von Elmar Leimgruber

Urlaubstrends von Herr und Frau Österreicher 2011

 

52 Prozent der Österreicher haben im Vorjahr ihre Tour komplett alleine organisiert, ohne die Hilfe eines Reisebüros (2005: 36 Prozent). Dies geht aus der aktuellen Österreichischen Tourismusanalyse-Erhebung (durchgeführt in Form von 1044 persönlichen Interviews durchgeführt im Jänner 2011)  des Instituts für Freizeit- und Tourismusforschung (IFT) im Auftrag des ÖAMTC hervor. Hat sich vor fünf Jahren noch fast die Hälfte der Reisenden für eine Pauschalreise entschieden, so waren es demnach im Vorjahr nur 29 Prozent. Die Buchungsdienste von Reisebüros werden bei rund jedem zehnten Urlaub für Individualreise und für manche Reisebausteine herangezogen.

Für dieses Jahr haben laut Umfrage 39 Prozent der Umfrageteilnehmer fix einen Urlaub eingeplant, 32 Prozent sind noch unsicher und 29 Prozent gaben an, heuer nicht wegfahren zu wollen, was vor allem auch mit dem Lebensstandard zusammenhängt. Liebstes Urlaubsziel der bereits zur Reise fest entschlossenen Österreicher ist laut Erhebung auch 2011 das Heimatland mit 19 Prozent der Nennungen, gefolgt von Italien (17 Prozent), Kroatien (8 Prozent) sowie Spanien und der Türkei (je 7 Prozent) und Griechenland (6 Prozent). 14 Prozent der Befragten zieht es aus Europa weg (Vergleich zu 2010: Rückgang um 4 Prozent). Als sicherste Länder empfinden die meisten Österreich an erster Stelle, gefolgt von Deutschland, der Schweiz, den Benelux-Ländern und Frankreich, während Tunesien, Marokko, Ägypten und andere afrikanische Länder neben Russland als am unsichersten empfunden werden.

Die Frage nach der Sicherheit der Urlaubsländer beantworten die Österreicher so

Bei der Wahl des Urlaubszieles erweisen sich 45 Prozent der Befragten als erkundungshungrig. Sie wählen für jede Reise ein anderes Ziel aus. Rund ein Viertel der Urlauber hingegen fährt jedes Jahr an seinen Lieblingsstrand. 29 Prozent wechseln immerhin zwischen zwei und drei Ländern. Für die Hälfte der Österreicher ist ein gutes Preis-/ Leistungsverhältnis das schlagende Kriterium für die Urlaubswahl.

Als Informationsquellen zum Reiseziel greifen 38 Prozent der Befragten auf eigene Erfahrungen zurück, 35 Prozent informieren sich via Internet (doppelt so viele wie noch 2003) – und hier besonders Reiselustige, die unter 40 Jahre alt sind. 28 Prozent vertrauen Bekannten und Freunden, ein Viertel der Befragten einem Reisebüro oder einer Fremdenverkehrsstelle, 15 Prozent schmökern in Reisekatalogen. Mit zunehmender Bildung steigt das Interesse an Reiseführern (10 Prozent, in erster Linie Maturanten oder Universitätsabsolventen).

“Bei der Einholung von vor Ort hilfreichen Infos über das Reiseland haben die Österreicher noch etwas Handlungsbedarf”, sagt ÖAMTC-Touristikerin Dworak. Jeweils ein Drittel der Reisenden informiert sich vorab über Wetter und Sehenswertes im Urlaubsland. Geschichte ist nur für 15 Prozent der Befragten interessant, Zahlungsmittel, Bräuche, Sitten (je 14 Prozent), landestypische Speisen- und Getränke (13 Prozent), Maut- und Vignetteninfos wie auch Vorsorgeimpfungen (10 Prozent), Sicherheitslage (6 Prozent) und landestypische Verkehrsbestimmungen (5 Prozent) für noch weniger Reisende. Ganze 6 Prozent geben an, sich gar keine Infos zu besorgen. “Das stimmt bedenklich, denn man sollte zumindest über die gesundheitlichen Risiken und die gesetzlichen Gegebenheiten in seinem Urlaubsland informiert sein”, sagt die ÖAMTC-Expertin. Die gesamte Österreichische Tourismusanalyse ist auf www.freizeitforschung.at downloadbar.

Dienstag, 20. April 2010, von Elmar Leimgruber

Passagierrechte im Zusammenhang mit aktuellen Flugausfällen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) weist online auf die folgenden Konsumentenrechte und Passagierrechte im Zusammenhang mit durch die Vulkanasche bedingten ausgefallenen Flügen und Urlauben hin:

Passagiere haben Anspruch auf Erstattung von Flugpreis oder anderweitige Beförderung; kein Anspruch auf zusätzliche Ausgleichsleistung.In großen Teilen Europas wird derzeit der Flugraum wegen Gefährdungen durch Vulkanasche aus dem Vulkan unter dem Eyjafjalla-Gletscher auf Island gesperrt. Das führt zur Annulierung von Flügen. Der VKI stellt klar, welche Ansprüche von Flugpassagieren nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU und nach dem Konsumentenschutzgesetz geltend gemacht werden können.

Nur-Flug-Reisen:

Das ausführende Luftfahrtunternehmen (= jenes Unternehmen, das die Flugleistung tatsächlich erbringt / zB Buchung: Delta Air Ausführung: KLM = KLM ist Ansprechparrtner ist Ansprechpartner. Anspruchsgrundlage ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO 261/2004). Diese Verordnung gilt für Flüge von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates (egal wohin) und für Flüge aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU. Hin- und Rückflug gelten als zwei verschiedene Flüge!

Im Fall der Streichung von Flügen kann der Passagier wahlweise die Erstattung des Flugpreises (zahlbar binnen 7 Tagen) oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.

Was unter “anderweitiger Beförderung” (nur Umbuchung auf späteren Flug oder auch Bus oder Bahn) und “frühestmöglich” genau zu verstehen ist, ist leider umstritten. Im Streitfall bitte alle Auslagen genau dokumentieren – der VKI kann dann Musterprozesse prüfen.

Weiters stehen dem Passagier folgende Betreuungsleistungen zu: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate (oder Faxe oder e-mails).

Dagegen steht – soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (Vulkanasche – Sperre des Luftraumes) zurückgeht – keine darüberhinausgehende Ausgleichsleistung zu.

Der Verein für Konsumenteninformation informiert auf http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/?id=158 ausführlich über Fluggastrechte.

Pauschalreisen:

Hat man eine Pauschalreise (Flug und Hotel) gebucht, ist – in erster Linie – der Reiseveranstalter Ansprechpartner. Auch der Reiseveranstalter muss im Fall der Absage der Reise den Reisepreis zurückzahlen; zu darüberhinausgehendem Schadenersatz ist er – mangels Verschulden – nicht verpflichtet.

Wenn der Abflug bei einer Pauschalreise verschoben wird, stellt sich die Frage, ob man das als Kunde akzeptieren muss, oder ob diese Leistungsänderung zum kostenlosen Vertragsrücktritt berechtigt.
Hier stellt das Konsumentenschutzgesetz darauf ab, ob die Änderung sachlich gerechtfertigt und insbesondere ob sie geringfügig ist. Das hängt vom Einzelfall ab. (Verkürzt sich ein Wochenendtrip um einen Tag, dann ist das sicher nicht mehr geringfügig. Bei einer 3-Wochen-Badereise wird ein Tag uU als geringfügig anzusehen sein.)

Erklärt der Reiseveranstalter eine Leistungsänderung und man will (oder kann, weil geringfügig) nicht zurücktreten, dann sollte man dennoch klarstellen, dass man der Änderung nicht zustimmt, aber am Vertrag festhält und in der Folge Gewährleistung (Preisminderung) verlangen wird.

Im Bereich der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob den Veranstalter an der Nichterbringung seiner Leistung ein Verschulden trifft oder – wie hier – nicht.

Ansprüche allein aus der Absage des Fluges (Rückzahlung Flugpreis oder anderweitige Beförderung) kann der Reisende auch – nach der Fluggastrechte-Verordnung – gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen. Er muss sich dies aber bei vertraglichen Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter anrechnen lassen.

Getrennte Buchungen Flug / Hotel:

Hat man neben einem Flug (siehe oben) getrennt davon auch ein Hotel gebucht, stellt sich die Frage, ob man diese Hotel-Buchung kostenlos stornieren kann. Das hängt vom Einzelfall und von den Geschäftsbedingungen des Hotels ab. Grundsatz ist aber, dass die Anreise nicht Leistungsinhalt ist und der Hotelier dafür daher nicht einzustehen hat; der Reisende muss also mit einer Stornogebühr rechnen.

Beispiel 1: Getrennte Buchung von Flug Wien – Paris und Hotel in Paris. Der Flug wird abgesagt. Das Hotel in Paris wird Stornogebühr verrechnen können, weil man auch mit dem Zug nach Paris fahren kann.

Beispiel 2: Ein Lawinenabgang verhindert die einzige Zufahrt zum Hotel. Hier muss der Reisende – nach den österreichischen Hotelvertragsbedingungen – die Tage der verhinderten Anreise nicht bezahlen. Wird diese aber binnen 3 Tagen wieder möglich, dann muss man den Rest des Aufenthaltes doch zahlen.

Im Fall von “höherer Gewalt” (hier Sperre des Luftraumes wegen Vulkanasche) hat man gegen die Fluglinie keinen Anspruch auf Schadenersatz der frustrierten Hotelkosten.

Reiseversicherungen:

Ausfälle von Flügen wegen höherer Gewalt sind leider kein versichertes Risiko in den gängigen Reiseversicherungen.

Arbeitsrecht – Versäumung von Arbeitstagen

Wir verweisen dazu auf die Beratung von Arbeiterkammer und Gewerkschaft.