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Donnerstag, 19. April 2012, von Elmar Leimgruber

Ärztekammer: Hände weg von Online-Ordinationen!

Eine ärztliche Fernbehandlung ist laut österreichischem Gesetz unzulässig, betont Walter Dorner, Präsident der Österreichischen Ärztekammer  (ÖÄK): Dies gilt auch für Anbieter ärztlicher Leistungen mit Sitz im Ausland. Mal ganz abgesehen davon, dass “Online-Ärzte” wenig zu bieten hätten, vertraue man dem Hausverstand der Österreicherinnen und Österreicher: “Warum sollte bei uns jemand Geld für die Verschreibung von Medikamenten ausgeben, die ein Kassenarzt kostenlos verschreiben würde? Und zwar nach einer seriösen Untersuchung und nach Abwägung des erhofften Nutzens wie auch der Nebenwirkungen, die ja von der momentanen Situation jedes Patienten abhängen”, erklärt der oberste Ärztevertreter.

Ähnlich reagierte auch Gesundheitsminister Alois Stöger: In Österreich habe gesetzlich ein Arztkontakt stattzufinden, bevor ein Medikament verschrieben werde. Er warne Patienten daher eindringlich vor Ferndiagnosen: Krankheiten bräuchten einen Arzt bzw. eine Ärztin, so der Gesundheitsminister.“Solche Fernbehandlungen sind in medizinischer wie ethischer Hinsicht unverantwortlich”, betont Dorner: “Sie sind dank unseres Sozialsystems, in dem jeder Mensch kostenlosen Zugang zu ärztlicher Behandlung hat, eigentlich auch überflüssig. Und sie können im Ernstfall viel Leid und Streit bewirken. Denn ein Arzt, der sich an das österreichische Ärztegesetz hält, haftet im Zweifelsfall für Behandlungsfehler. Wie das bei solchen Geschäftsideen ist, weiß momentan noch nicht einmal der
Patientenanwalt”, betont Dorner.

Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) steht den Online-Ärzten ablehnend gegenüber, auch weil diese aus juristischer Sicht “eindeutig gegen geltendes Recht verstoßen”: Zwar stelle die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123) fest, dass für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich das Prinzip des Herkunftslandes gelte. Demnach komme das Recht jenes Staates zum Tragen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Gesundheitsdienstleistungen seien davon allerdings ausgenommen. Für sie gelte eine Sonderrichtlinie (2011/24), die festhalte, dass die Erbringung sämtlicher grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen (egal ob privat oder öffentlich finanziert) den Gesetzen jenes Landes unterliege, in dem die Leistung erbracht würde. Nachdem österreichische Ärzte per Gesetz dazu verpflichtet seien, ihre Patienten “direkt und umittelbar” zu behandeln, gelte das auch für die Onlineärzte “Dr.ED”.