Mit ‘Verein für Konsumenteninformation (VKI)’ getaggte Artikel

Donnerstag, 15. März 2012, von Elmar Leimgruber

Heute ist der 50. Weltverbrauchertag – VKI bietet kostenlose Online-Dienste

Der Weltverbrauchertag, der sich heute zum mittlerweile 50. Mal jährt, steht dieses Jahr ganz im Zeichen echter Wahlfreiheit und Transparenz bei Finanzdienstleistungen. Daher bietet der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) heute online kostenlosen Zugang zu ausgewählten Finanztests und -reports sowie Leseproben zu den KONSUMENT-Büchern “Private Pensionsvorsorge”, “Achtung Finanzfalle!” und einen “Polizzen-Check”.

“Die langfristig ,richtige’ Wahl zwischen unterschiedlichen Anlage- oder Versicherungsprodukten lässt sich nur dann treffen, wenn relevante Informationen wie Kosten oder Ausschlüsse ausreichend kommuniziert werden bzw. klar ersichtlich ist, was Konsumenten für das jeweilige Produkt tatsächlich bekommen. Häufig ist es aber so – und das zeigen auch unterschiedlichste Erhebungen des Vereins für Konsumenteninformation immer wieder – dass Anlage- oder Versicherungsprodukte nicht nur äußerst komplex sind, sondern auch hohe Kosten ins Gewicht fallen können, die für Konsumenten auf den ersten Blick nicht unbedingt ersichtlich waren”, kritisiert Franz Floss, Geschäftsführer des Vereins fürs Konsumentenformation (VKI).In Deutschland sind ab 1. April 2012 freie Finanzvermittler und Vermögensverwalter dazu verpflichtet, ihren Kunden für jedes Angebot kurze und verständliche Informationsblätter auszuhändigen. Außerdem müssen sie künftig ihre Provisionen offenlegen, die sie bei einem Verkaufsabschluss erhalten. Mit dem Gesetz soll der graue Kapitalmarkt besser überwacht werden. Zum Weltverbrauchertag am 15. März lädt die deutsche Stiftung Warentest zu einem Online-Quiz mit Gewinnspiel zum Thema Geld und Finanzen.

“Starke Konsumentenschutzgesetze sind wichtig. Aber laufende Anpassungen und Verbesserungen sind ebenso wesentlich. Auch deshalb, weil Firmen sehr erfinderisch sind und immer wieder mit neuen Tricks auf den Markt kommen”, betont Gabriele Zgubic, Leiterin der AK Wien Konsumentenpolitik zum heutigen Weltverbrauchertag.  Ein guter Schutz ist, die Konsumentinnen und Konsumenten aufzuklären und zu informieren, aber noch besser sind mehr Rechte.: So fordert die AK (Arbeiterkammer) unter anderem einen “Beipackzettel” für alle Spar- und Veranlagungsprodukte, transparente Bankspesen sowie ein Verbot von Werbeanrufen und Internetabzocken.

Der Weltverbrauchertag geht auf eine Rede von John F. Kennedy vor 50 Jahren zurück, in der er vor dem amerikanischen Kongress grundlegende Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten verkündet hat, die bis heute im Wesentlichen ihre Gültigkeit behalten haben: Schutz vor Gesundheitsrisiken, vor Irreführung, Schutz der wirtschaftlichen Interessen einschließlich der Wahlfreiheit, Zugang zu Gericht und schließlich das Recht, sich zu organisieren.

Donnerstag, 23. Februar 2012, von Elmar Leimgruber

VKI warnt vor unseriösen Physiotherapeuten

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat Physiotherapeuten getestet. Und das Ergebnis ist in vielerlei Hinsicht ernüchternd und enttäuscht: Vor allem hielten sich die getesteten Physiotherapeuten auch tatsächlich an die ärztliche Verordnung. Insbesondere aber macht sich der Patient des Betrugs strafbar, wenn eine offensichtlich falsche Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht wird, bei der die angeführte Leistung nicht der erbrachten Leistung entspricht, warnt der VKI.

Wenn Physiotherapeuten anstatt der vom Arzt verschriebenen Therapie alternative Methoden wie Shiatsu, Craniosakral- oder Meridlinetherapie anbieten, dann mag dies für manche Patienten zwar durchaus willkommen sein, es birgt aber auch Risiken: Neben finanzieller Belastung durch etwaige Zuzahlungen drohen unter Umständen gesundheitliche Probleme. Denn die Wirksamkeit zahlreicher alternativer Heilmethoden ist keineswegs belegt – die belegt wirksame Therapie hingegen wird unterlassen. Details zum Test gibt es auf www.konsument.at und ab heute, 23.2. im März-KONSUMENT.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat in Kooperation mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 15 Physiotherapeuten in der Steiermark und in Vorarlberg über die Schulter geschaut. Bei fünf in Graz getesteten Wahltherapeuten wurden von zwei Testpersonen insgesamt 30 Anwendungen in Anspruch genommen. Doch nur bei sieben Anwendungen hielten sich die Physiotherapeuten auch tatsächlich an die ärztliche Verordnung. In 60 Prozent der Fälle entsprach die Rechnung zudem nicht der tatsächlich erbrachten Leistung.

Auch bei den zehn in Vorarlberg getesteten Wahltherapeuten wurde in 60 Prozent der Fälle die Rechnung nicht korrekt ausgestellt. Auffällig war bei den Vorarlberger Therapeuten darüber hinaus, dass die Dauer der einzelnen Behandlung häufig nicht der ärztlichen Verordnung entsprach. Bei der verordneten Einzelheilgymnastik (30 Minuten) hielt sich etwa lediglich ein Therapeut an die Zeitvorgabe, drei Mal nahmen sich die Therapeuten gar nur fünf Minuten Zeit für die Behandlung.

“Physiotherapeuten haben nach ärztlicher Verordnung zu handeln – eigenmächtige Heilbehandlungen sind laut Gesetz zu unterlassen. Der behandelnde Arzt hat sich mit Sicherheit bei der Verordnung etwas gedacht, daher sollten andere angebotene Therapien mit dem Arzt abgesprochen werden. Es steht Patienten natürlich frei, eine ärztliche nicht verordnete Heilmethode bzw. Alternativmethode zu wählen. Die Krankenkasse bezahlt allerdings nur medizinisch anerkannte Leistungen, deren Wirksamkeit belegt ist. Im Rahmen des Tests wurde beispielsweise bei einem Institut die nicht von der Krankenkasse anerkannte Craniosacral-Therapie als zweimalige Heilgymnastik abgerechnet. Wer eine solche Rechnung eingereicht, macht sich strafbar – der Physiotherapeut macht sich zum Mittäter. Dies ist kein Kavaliersdelikt, sondern schlicht und einfach Betrug. Daher sollten Patienten unbedingt die Rechnung kontrollieren, ehe sie diese bei der Krankenkasse einreichen”, so VKI-Gesundheitsexpertin Bärbel Klepp.

Ein weitere Problematik, die im Rahmen des Tests offensichtlich wurde, ist die Dauer der Behandlungszeit: Werden 30 Minuten Einzelheilgymnastik verordnet, hat der Patient auch Anspruch auf 30 Minuten reine Behandlungszeit. Das Erstgespräch sowie das An- und Auskleiden zählen nicht dazu, so der VKI.

Montag, 6. Februar 2012, von Elmar Leimgruber

VKI sagt unseriösen Finanzierungs- und Anlageberatern den Kampf an

Justitia gegen Finanzierungsberater
Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

Falsche Anlageberatung kann zu Schadenersatzzahlungen führen. Da aber Privatpersonen oftmals finanziell nicht in der Lage sind, solche Gerichtsverfahren zu finanzieren, führt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) schon seit einiger Zeit Musterprozesse gegen Finanzierungsberater. Der VKI hat nun in drei Musterprozessen gegen verschiedene Anlageberater – geführt im Auftrag des Konsumentenschutz-Ministeriums – Recht bekommen. Zwei Urteile sind bereits rechtskräftig. Das Argument der Verjährung wurde von den Gerichten nicht anerkannt. In allen Fällen wurden Kleinanlegern riskante Produkte bzw. Kreditkonstruktionen als “sicher” verkauft und wurden diese über die innewohnenden Risiken nicht aufgeklärt.

Die “EFS Euro Finanz Service Vermittlungs AG” in Salzburg und die “Contectum Investment-Consulting GmbH” in Graz haben Kleinanlegern, die einem Risiko völlig abgeneigt waren, MEL-Zertifikate als “sicheres” Investment angeboten. Das jeder Einzelaktie innewohnende Risiko von Kursverlusten bis hin zu einem Totalverlust wurde laut VKI geflissentlich verschwiegen. In schriftlichen Unterlagen fanden sich zwar entsprechende Hinweise, doch diese Unterlagen wurden nur als “Formalität” abgetan und von den Konsumenten ungelesen unterzeichnet.

Nach den Kursverlusten hat der VKI – nach Abtretung der Ansprüche – Schadenersatz gegen die Berater eingeklagt. Daraufhin kam – wie in solchen Fällen stets – das Argument, dass die Beratenen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die falsche Beratung durchschauen hätten müssen und Schadenersatzansprüche daher verjährt seien. Die Gerichte entschieden im Sinn der geschädigten Anleger: Das Verschweigen von Risiken ist schuldhafte falsche Anlageberatung, wofür die Beratungsunternehmen haften. Die Falschberatungen seien erst im Augenblick der Kursabstürze erkennbar gewesen, die Klagen daher nicht verjährt. Die Gerichte sprachen Schadenersatz zu. Das Urteil gegen EFS ist rechtskräftig.

Im dritten – ebenfalls sehr typischen Fall – vermittelte der Vermögensberater Isamberth aus Graz laut VKI zwei zwanzigjährigen Salzburgerinnen, die ursprünglich einen Kredit für einen Wohnungskauf aufnehmen wollten, einen Fremdwährungskredit weit über der benötigten Summe und überredete die Konsumentinnen, das angesparte Kapital als Einmalerlag in Lebensversicherungen – zum Teil mit einer Laufzeit von 75 Jahren (!) – zu investieren. Auch hier dasselbe Bild: Konservativen und unerfahrenen Anlegerinnen wird ein riskantes
Gesamtfinanzierungskonzept vorgeschlagen, ohne die Risiken im Detail darzustellen. Auch hier wurde – vom OLG Linz bestätigt – rechtskräftig Schadenersatz zuerkannt.

Alle in diesem Beitrag genannten Angaben stammen übrigens nicht von der Redaktion, sondern beruhen auf (von der Redaktion unverifizierten) Informationen des VKI. Die genannten Urteile sind online kostenlos abrufbar.

Auch die rund 2.500 Teilnehmer an den Sammelklagen gegen den AWD – hier steht der Vorwurf der systematischen Fehlberatung bei Immobilienaktien im Raum – schildern laut VKI ähnliche Erlebnisse. Diese Verfahren werden erst in den nächsten Jahren von den Gerichten entschieden.

“Aus den zahlreichen Fällen rund um die Vermittlung von MEL-Zertifikaten, Immobilienaktien und Fremdwährungskrediten zeigt sich eines ganz klar: Die von den jeweiligen Produkt-Emittenten bezahlten Provisionen treiben die Vermittler – im finanziellen Eigeninteresse – dazu, den Kunden Produkte als sicher darzustellen und Gefahren zu verschweigen, nur um Provisionen zu verdienen. Eine anlegergerechte Beratung bleibt da sehr oft auf der Strecke”, kritisiert Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. “Daher müsste – will man aus den Schadensfällen lernen – eine Abkehr von der Provisionsberatung hin zu einer Honorarberatung erfolgen.”

Freitag, 2. Dezember 2011, von Elmar Leimgruber

Teurer shoppen in Österreich

Ob Lebensmittel, Hautcremen, iPod oder Kinderwagen: Nach wie vor zahlt man in Österreich für identische Produkte mehr als in Deutschland und dies selbst in denselben Supermärkten.  Dies zeigt die Dezemberausgabe des Testmagazins KONSUMENT, die kürzlich erschienen ist. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Preise von 74 sowohl in Deutschland als auch in Österreich erhältlichen Produkten verglichen. Davon waren 61 Produkte teurer als hierzulande, neun kosteten gleich viel und nur vier waren in Österreich günstiger zu haben. Die Alternative: Vergleichen – und zwar nicht nur die Preise in Österreich und Deutschland, sondern auch jene der Anbieter vor Ort oder im Internet. Abhilfe kann zudem eine Lieferadresse in Deutschland schaffen.

Besonders heftig fielen die Unterschiede bei Marken-Drogerieartikeln aus, die zum Zeitpunkt der Erhebung (Oktober 2011) im Schnitt um 10 bis 20 Prozent teurer waren – vereinzelt aber auch Spitzenwerte von 60 bis 70 Prozent Aufschlag aufwiesen. Ein ähnliches Bild zeigte sich bei Lebensmitteln oder Tierbedarf. Auch bei Bestellungen in Onlineshops wurden teils gravierende Preisunterschiede deutlich. Als Gründe werden seitens der Unternehmen u.a. ein unterschiedlicher Umsatzsteuersatz, höhere Logistikosten und Grundstückspreise, kleinere Absatzmengen oder auch eine insgesamt andere Kostenstruktur ins Feld geführt.

Ein besonders krasses Beispiel, das aber nur stellvertretend für viele steht: Ein Jahresabonnement der Zeitschrift „Computer Bild“ kostet im Herstellungsland Deutschland 96,20 Euro, in Österreich hingegen mit 184,60 Euro fast das Doppelte. Ein Wermutstropfen für Biertrinker: Eine Kiste Stiegl Goldbräu war wenige Kilometer jenseits der Grenze um 1,40 Euro billiger als am Entstehungsort des Gerstensafts.

„Für Onlineshopper gibt es allerdings eine Variante, die sich vor allem bei häufigen, hochpreisigeren Bestellungen rechnen kann, die Einschaltung eines Spediteurs in Deutschland, der die Ware vom Händler in Deutschland entgegennimmt und nach Österreich weiterleitet“, erläutert VKI-Projektleiter Walter Hager: „Wenn ein Händler nur innerhalb Deutschlands liefert oder bestimmte Waren in Österreich nicht erhältlich sind, ist das zudem die einzige Möglichkeit, zur gewünschten Ware zu kommen.“

Details zum Test und die Stellungnahmen der österreichischen Anbieter zu den Preisdifferenzen sind unter Test: Preisvergleich Österreich – Deutschland 12/2011 nachzulesen. Umfassende Tipps zu Onlineshopping bietet die Website des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) unter www.europakonsument.at.

Montag, 24. Oktober 2011, von Elmar Leimgruber

VKI verklagt DocLX

Droge Alkohol
Foto: © Leimgruber

Rum und Wodka “jederzeit und überall” und dies für Maturanten: das geht eindeutig zu weit, findet der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und verklagt daher  das Unternehmen DocLX Travel Events, welches in
Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Ruefa – Maturareisen nach Zypern an.

Während in den Schulen Suchtprävention betrieben wird, öffnen viele Schulen – offenbar ohne Kenntnis dieser aggressiven Alk-Werbung im speziellen Fall – den Maturareise-Anbietern Tür und Tor, um für ihre Maturareisen zu werben. Der VKI hat daher nunmehr gegen DocLX als Auftraggeber dieser Werbelinie Verbandsklage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eingebracht.

Im Prospekt und auf der Homepage des Event-Unternehmens wird laut VKI die Reise aggressiv damit beworben, dass es hochprozentigen Alkohol (Rum und Wodka) “jederzeit und überall und immer und alle Tage und die ganze Woche und rund um die Uhr und im gesamten Club 4 Free” gäbe. Diese Reisen werden in den Maturajährgängen österreichischer Schulen angeboten.Gleichzeitig ist in vielen Bundesländern den Schülern – nach den Jugendschutzbestimmungen – der Konsum solcher harten Getränke sogar noch verboten. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht daher gegen diese aggressive Alkohol-Werbung mit Verbandsklage nach dem UWG vor und klagt auf Unterlassung solcher Werbemaßnahmen.

DocLX bewirbt österreichweit in 700 Schulen in Maturajahrgängen (2.200 Klassen) von ihr veranstaltete Maturareisen nach Zypern mit  Prospekten, in denen die angebotenen Maturareisen prominent damit beworben werden, dass im Preis “24/7 Ottakringer, Bacardi und Eristoff” inbegriffen seien. So lautet der Werbeslogan: “AUF EUCH WARTET DIE BESTE PARTY EURES LEBENS” und weiter in Fettdruck: “Und das Beste. Erstmals gibt’s in der Geschichte von Event-Maturareisen Ottakringer Bier, Bacardi und Eristoff jederzeit und überall und immer und alle Tage und die ganze Woche und dauernd und rund um die Uhr und im gesamten Club 4 FREE!”

Weiter im Prospekt finden sich Fotos von fröhlich feiernden Mädchen vor Cocktailgläsern, die Fotografen mit Wodka-Flaschen zuprosten und strahlenden Mädchen, welche Rum-Flaschen küssen bzw. in die Kamera halten. Und wieder der Slogan: “IMMER UND ÜBERALL BACARDI RUM & ERSTOFF VODKA 4 FREE”.

“Während Mediziner besonders vor Alkohol für Jugendliche warnen und der Gesetzgeber daher auch  Werbeverbote im Fernsehen und Radio vorschreibt, werden hier Matura-Reisen als Alkohol-Spektakel zu verkaufen gesucht”, zeigt sich Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI empört. In mehreren Bundesländern ist den jeweiligen Jugendschutzgesetzen zufolge die Abgabe an und der Konsum von hochprozentigem Alkohol durch Minderjährige sogar verboten.”Wir verlangen die Unterlassung solcher Alk-Werbung insbesondere bei Maturareisen, weil gerade Jugendliche vor Alkoholsucht besonders zu schützen sind”, sagt Peter Kolba. “Wir betreten damit juristisches Neuland und hoffen, das Verbot aggressiver Werbung so mit Leben zu erfüllen.”

Donnerstag, 29. September 2011, von Elmar Leimgruber

Verbraucherrecht: Bankentgelte dürfen nicht inflationsangepasst werden

Banken können nicht einfach vereinbarte Entgelte inflationsanpassen oder gar nach Belieben erhöhen. Dies geht aus einem Urteil des Landesgerichts (LG) Wien hervor, das nun auch das zuständige Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG) Wien betätigte und damit insgesamt 17 Klauseln als gesetzwidrig einstufte. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – stellvertretend für viele weitere Banken die Bank Austria mit Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung der betroffenen 17 Vertragsklauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen (ABB) geklagt. Diese Klauseln waren aus Anlass des Inkrafttretens des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 von vielen Banken in Verwendung genommen worden, verstoßen aber gegen dieses Gesetz.

“Die Banken wollten u.a. vereinbarte Entgelte jährlich automatisch mit dem Verbraucherpreisindex anpassen, d.h. in der Regel erhöhen können. Das Zahlungsdienstegesetz sieht solche Preisänderungsklauseln aber nur bei vereinbarten Zinsen und Wechselkursen als zulässig an. In allen anderen Fällen – etwa den Entgelten für Girokonten – muss die Bank die Änderung dem Kunden mitteilen, der sodann widersprechen kann”, illustriert Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, einen wesentlichen Punkt in den umstrittenen Klauseln. “Damit stehen die Entgeltänderungen stärker im Wettbewerb – eine Erhöhung kann zum Bankwechsel des Kunden führen.” Zu dieser Klausel hat der OGH bereits im Zuge einer weiteren Verbandsklage des VKI gegen die BAWAG P.S.K. Stellung genommen und diese als gesetzwidrig beurteilt.

Eine weitere Klausel ist dem Gericht im Lichte des Zahlungsdienstegesetzes zu weit gefasst: Diese besagt, dass Kunden “alle auf Grund der Geschäftsverbindung entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen” zu tragen hätten. Zusätzliche Entgelte für Nebenleistungen dürfen allerdings nur in einigen wenigen im Gesetz taxativ aufgezählten Fällen (§ 27 Abs 3 ZaDiG) verlangt werden – und nicht als “Aufwandersatz” getarnt werden.

Das Urteil ist (da noch nicht vom Obersten Gerichtshof behandelt) nicht rechtskräftig. Die Revision wäre für die Bank Austria prinzipiell möglich. “Wir appellieren jedoch an die Banken, die betroffenen 17 Klauseln rasch gesetzeskonform umzugestalten, anstatt über mehrere Jahre hinweg Prozesse zu führen. Dies würde nicht nur im Sinne der Kunden, sondern auch der Banken, zu einem Mehr an Rechtssicherheit beitragen”, betont Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Das Urteil und sämtliche betroffene Klauseln sind online zu finden.

Sonntag, 28. August 2011, von Elmar Leimgruber

VKI: Chicken Nuggets bestehen aus Formfleisch

VKI: Meist bestehen die Chicken Nuggets (so auch bei McDonalds) aus Formfleisch
Foto: mcdonalds.at

Chicken Nuggets sind geile Hühnerstücke paniert? Weit gefehlt: Vier von acht getesteten Hühnernugget-Produkten für die Zubereitung daheim sind aus Formfleisch hergestellt, bestehen also u.a. aus Muskelfasern, Skelettmuskulatur, Bindegewebe und Flügelhaut. Das zeigt ein Test des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der in der Septemberausgabe des Testmagazins KONSUMENT erschienen ist.

Demnach werden bei Testsieger Gourmet Gold (Penny), als auch Hofer, S Budget (Spar) und dem Bioprodukt Salomon u.a. auch Zutaten wie Muskelfasern, gewachsene Skelettmuskulatur, Bindegewebe, Gewürzteile und teils auch Geflügelhaut verwendet. Das klingt zwar wenig appetitlich, ist lebensmittelrechtlich aber in Ordnung und rund um den Globus beliebt: Diese Zutaten stecken übrigens samt Semmelbröseln auch in den Hühnernuggets von McDonald’s, so der VKI.

Für Verwunderung sorgte bei den Testern die Herkunft der verwendeten Hühner: In keinem einzigen Fall stammen diese aus Österreich: Sie werden etwa aus Deutschland, Slowenien und Frankreich eingeführt. Glenfell (Lidl) und Iglo importieren ihr Federvieh aus Brasilien. Clever und Gourmet Gold nennen als Quellen EU und Südamerika. Mit Ausnahme der beiden getesteten Spar-Produkte erfolgt auch die Verarbeitung im Ausland.

Der Fettgehalt der Chicken-Nuggets ist sehr unterschiedlich: Er variiert zwischen 5 (Hofer) und 18 Prozent Fett (S Budget). Die getesteten Nuggets von S Budget waren aber nicht nur sehr fett, sondern wiesen auch einen auffällig hohen Calciumgehalt von 918 mg/kg auf. Der Normalwert liegt unter 200 mg/kg. “Das weist auf die Verarbeitung von Separatorenfleisch hin”, so VKI-Ernährungswissenschafterin Nina Zellhofer. “Darunter versteht man maschinell vom Knochen gelöstes Fleisch und das muss entsprechend gekennzeichnet werden.” Bei S Budget war dies nicht der Fall. Spar betont in einer ersten Reaktion, darauf zu achten, kein Separatorenfleisch zu verwenden und hat folglich eine Überprüfung in die Wege geleitet.

Bei der Zubereitung der Nuggets durch Testpersonen gab es wiederum Ärger aufgrund von zu klein gedruckten und kaum entzifferbaren
Anleitungen. Zellhofer: “Hier wäre es auch im Sinne der Produzenten, den KonsumentInnen mit der Schriftgröße entgegenzukommen.” Geschmacklich wurden – mit Ausnahme der getesteten Chicken-Nuggets von Hofer, Spar und S Budget – alle Produkte mit “gut” bewertet.

Montag, 8. August 2011, von Elmar Leimgruber

Zucker-Ersatz Stevia vor Zulassung in der EU?

Stevia-Pflanze (Stevia Rebaudiana)
Foto: CC Sten Porse

Der in der Europäischen Union (EU) über Jahrzehnte verpöhnte und verbotene Zuckerersatzstoff Stevia könnte schon bald in Europa offiziell als solcher zu haben sein. Die  EU-Mitgliedstaaten haben nun einen Vorschlag der EU-Kommission angenommen, den Süßstoff in mehreren Lebensmittelprodukten einzusetzen. Produkte die den Zuckersatz Stevia erhalten, könnten demnach vielleicht schon im kommenden Jahr europaweit  auf den Markt gelangen. Bislang aber ist die Nutzung von Stevia-Blättern oder Teeauszügen als Süßungsmittel in Lebensmitteln in der EU nicht zugelassen und daher auch der Handel mit dergleichen Produkten verboten.

Und der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) warnt: “Bevor Sie sich damit Ihren Tee versüßen: Das Kraut stand lange unter Verdacht, krebserregend und erbgutverändernd zu wirken. Für die Reinsubstanzen, die in einem aufwendigen Verfahren extrahiert werden, gibt es diese Gesundheitsbedenken nicht mehr. Für die möglicherweise enthaltenen Begleitsubstanzen bleiben sie bestehen, hier sind die Forschungen noch nicht abgeschlossen. Daher bitte keine Ernährungsexperimente mit Stevia aus dem eigenen Blumentopf!”

Die süßenden Substanzen der südamerikanischen Stevia-Pflanze sind bis zu 300 mal so intensiv wie herkömmlicher Zucker und könnten daher anstelle des bislang meist verwendeten umstrittenen Aspartam (E 951) als natürlicher Süßstoff in kalorienreduzierten Softdrinks eingesetzt werden. Während Befürworter von Stevia lange Zeit hindurch in einer “Verschwörung” der “Zuckerlobby” den Grund für eine Nichtzulassung des Süssstoffs vermutete (obwohl ausgerechnet der Megakonzern Coca Cola bereits 2007 24 Patente auf der Basis von Stevia als Süßstoff eingereicht hatte), hielten sie Kritiker für gesundheitsschädlich und auch aufgrund ihres aufdringlichen Eigengeschmacks für ungeeignet als Lebensmittel. Tatsächlich aber wurde die Zulassung im Bereich der EU deswegen so lange verweigert, weil Steviolglykoside lebensmittelrechtlich zu den Lebensmittelzusatzstoffen gehören und laut der strengen EU-Gesetzgebung im Lebensmittelrecht ein Lebensmittelzusatzstoff für den Verbraucher einen Nutzen bringen muss.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hatte die ursprünglich aus Paraguay stammende (und dort übrigens als Süßstoff auch erst seit 2007 zugelassene) Stevia bereits 2010 als gesundheitlich unbedenklich bewertet, die empfohlene tägliche unbedenkliche Aufnahme jedoch auf vier Milligramm Steviol-Glykosiden pro Kilogramm Körpergewicht begrenzt. Nach der Entscheidung auf der Ebene der Mitgliedstaaten wird sich das Europäische Parlament mit dem pflanzlichen Süßungsmittel befassen. Eine Zulassung könnte Ende des Jahres erfolgen.

 

Donnerstag, 19. Mai 2011, von Elmar Leimgruber

VKI gibt Tipps gegen Internet-Betrug

Der deutschen und österreichischen Polizei ist ein erfolgreicher Schlag gegen Internet-Betrüger gelungen: 100.000 Geschädigte und rund 25 Mio. Euro Schaden hinterließen Online-Gauner letzthin.  Das Internet zieht offenbar immer mehr Kriminelle an. Um den Betrüger-Tricks gewachsen zu sein, hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) nun einen neuen Ratgeber: “Ihr Recht im Internet”.

Dieses Buch umfasst 151 Seiten und ist um 14,90 Euro im Buchhandel und beim VKI unter 01/588 774 (zuzüglich
Versandkosten) erhältlich. Das Buch kann auch online beim VKI bestellt werden. Umfassende Informationen zum Thema
Onlineshopping/Internet-Betrug gibt es auch beim im VKI angesiedelten Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Immer wieder werden Konsumenten Opfer von Internet-Betrug. Die Methoden der Betrüger sind vielfältig. Im Kern läuft es aber laut VKI  in der Regel darauf hinaus, dass der Kunde zahlt und keine Ware erhält. Da setzen auch die Tipps der Verbraucherschützer an:

- Soweit möglich keine Vorauskassa: Wer sich darauf einlässt, zuerst Geld zu überweisen und erst danach die Ware zu bekommen, geht ein erhebliches Risiko ein. Daher ist der sicherste Weg des Einkaufes im Internet, die Ware auf Rechnung zu bestellen.

- Wenn Vorauskasse nötig, dann möglichst sichere Wege wählen: Ein guter Kompromiss wäre eine Bestellung per Nachnahme. Da zahlt
man an den Zusteller – also erst nach Zugang der Ware.

- Bei der Vorauszahlung via Kreditkarte hat man zwar kein Recht darauf, dass die Kartenorganisation Vorauszahlungen zurückbucht, wenn
man einem Betrüger aufgesessen wäre. Die Kartenorganisationen haben aber intern sehr wohl Mechanismen, solche Zahlungen zurückzuholen. Ähnlich läuft die Sache bei Paypal; diese Tochter von E-Bay wickelt elektronische Zahlungen ab und bietet für Verkäufer und Käufer Schutzmechanismen an, wenn man betrogen werden sollte.

- Treuhänder – Achtung vor Betrügern: Im aktuellen Fall haben die Gauner bei der Zahlungsabwicklung einen Rechtsanwalt als “Treuhänder” präsentiert -allein der Anwalt war erfunden und man zahlte auf die Konten der Betrüger.

- Abwicklung mit Schecks – Hände weg!

- Vorsicht vor Anwerbungen als Konto-Abwickler: Die Zahlungen haben im jetzt aufgeflogenen Fall die gefassten Betrüger über 1.000
Finanzagenten abgewickelt. Hier werden bislang unbescholtene Bürger mit kleinen Beiträgen verführt, dass Zahlungsflüsse über ihr Konto fließt. Tatsächlich dienen diese Personen der Verschleierung der Zahlungsflüsse und machen sich mitschuldig.

 

Sonntag, 17. April 2011, von Elmar Leimgruber

Wie schmecken Osterhasen?

Wo sind die leckersten Osterhasen? Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war auf Schokohasen-Suche und hat Groß und Klein verkosten lassen: Demnach machte Choceur Vollmilch das Rennen vor Milka, Reber und Riegelein. Und auch die Preisunterschiede sind beträchtlich:

Auf der Suche nach dem wohlschmeckendsten und bestaussehendsten Exemplar kauften die Tester des VKI 14 Osterhasen und ließen diese sowohl von Erwachsenen, als auch von Kindern verkosten und ihr Aussehen bewerten. Wie der aktuell auf www.konsument.at veröffentlichte Test zeigt, ist Geschmack bei Schokoladeosterhasen keine Preisfrage: Die besten Noten bekam einer der günstigen Testkandidaten: der Choceur Vollmilch-Hase, erhältlich bei Hofer um 0,50 Euro/100g. Nahezu gleichauf landeten die Osterhasen von Milka und Reber (Müller). Letzterer kommt mit 3,10 Euro/100g allerdings ungleich teurer. Der bekannteste aller Schokohasen – Lindt- konnte zwar beim Aussehen punkten – in der Blindverkostung blieb er hingegen etwas zurück.

Da vor dem Regal die Kaufentscheidung wohl auch aufgrund desAussehens fällt, wurden die Verkoster zudem in Sachen Schönheit um ihr Urteil gebeten. Bei den Kindern liegt der Osterhase von Frey klar voran, während bei den Großen Choceur Edel Vollmilch, Heindl und Lindt die Nase vorne haben. Auf welchen Hasen die Entscheidung letztlich auch fällt: Auf jeden Fall ist der Blick auf das Ablaufdatum ratsam, empfiehlt der VKI. Denn die Mindesthaltbarkeitsfrist war bei manchen Schokohasen erstaunlich kurz.