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Donnerstag, 5. September 2013, von Elmar Leimgruber

VKI: Unfallversicherungen für Schüler ungenügend

Unfallversicherungen für Schüler bieten im Ernstfall wenig Schutz. Zu diesem Ergebnis kommt der Verein für Konsumenteninformation (VKI):  Die hierfür angebotenen Polizzen sind zwar günstig, bieten demnach aber keine ausreichende Deckung.

Prinzipiell gilt, dass Unfälle in der Schule und auf dem Schulweg durch die gesetzliche Pflichtversicherung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) gut abgedeckt sind. Ebenso finanziert sind Unfälle bei einer Schulland- oder Schulsportwoche. Nicht versichert sind dagegen Unfälle in der Freizeit, etwa zu Hause oder beim Sport – es sei denn, das Kind verfügt über eine zusätzliche Versicherung.
Zum Semesterbeginn werden in österreichischen Schulen oft Zahlscheine “für die Unfallversicherung” verteilt. Diese kosten meist nur um die fünf Euro, versprochen wird ein erweiterter Versicherungsschutz in der Schule und bei Schulveranstaltungen. Was dabei genau gedeckt ist, bleibt in der Regel unklar.

VKI-Recherchen ergeben: Der Schutz, der hier von einigen Schüler-Unfallversicherungen angeboten wird, ist aber viel zu gering, um die Folgen eines Unfalls tatsächlich wirksam abzufangen. Bei Dauerinvalidität sind meist Einmalzahlungen zwischen 10.000 und 20.000 Euro vorgesehen. Dies reicht bei Weitem nicht, um die Kosten für Pflege oder einen umfangreichen Wohnungsumbau abzudecken. Im Ernstfall sind die Leistungen also viel zu gering.

Mehrere Versicherer (beispielsweise Helvetia, Merkur oder Wüstenrot) teilen die kristische Ansicht des VKI und bieten keine solchen Versicherungen an.

Die VKI-Experten empfehlen daher:

- Statt einer Schüler-Unfallversicherung besser einen umfassenden, privaten Unfallschutz mit ganzjähriger, weltweiter Deckung abschließen. Entsprechende Polizzen gibt es für ein zehnjähriges Kind
bereits ab etwa 34 Euro im Jahr.

- Möglicherweise ist auch ein Freizeit-Unfallschutz für die ganze Familie sinnvoll. Hier sollte allerdings darauf geachtet werden, dass alle Familienmitglieder gleichberechtigt geschützt werden (manche Versicherer sehen zum Beispiel 100 Prozent Deckung für den Familienerhalter vor, für Kinder dagegen deutlich weniger).

Mittwoch, 28. August 2013, von Elmar Leimgruber

Konsument: Reiseproviant am Bahnhof großteils ok.

Das Essen von Bahnhofsimbissen  und -Take-aways ist großteils in Ordnung. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der Bahnhofsimbisse in Wien, Linz, Salzburg und Innsbruck besucht hat. Von zwölf gezogenen Stichproben sind demnach fünf hygienisch einwandfrei und damit “sehr gut”, weitere vier “gut”. Und: in keinem einzigen Snack Salmonellen, Listerien oder EHEC-Bakterien gefunden.

Weniger erfreulich: Eine in Linz gezogene Probe (einer Thunfischflade) war nicht mehr für den Verzehr geeignet. Zwei am Wiener Westbahnhof gekaufte Snacks (Kebab bzw. Chefsalat) wiesen ebenfalls Hygienemängel auf, wenn auch nicht so gravierende. Den ausführlichen Test zu Take-away auf Bahnhöfen gibt es online unter www.konsument.at sowie in der Septemberausgabe der Zeitschrift KONSUMENT.

“Alles in allem ist das ein großteils erfreuliches Ergebnis”, resümiert Franz Floss, Lebensmittelchemiker und Leiter des Bereichs Untersuchung. “Generell raten wir dazu, darauf zu achten, ob Sandwiches und Salate gekühlt aufbewahrt werden. Proviant mit Fleisch, Wurst, Fisch oder geschnittenem Obst sollte man besser möglichst bald verzehren, denn bei Raumtemperaturen vermehren sich Bakterien besonders schnell. Alternativ kann man beispielsweise Brot, Gebäck oder Obst im Ganzen kaufen.”

Und diese Imisse auf Bahnhöfen wurden getestet: Trzesniewski, BahnhofCity, Wien West, 1150 Wien Thunfisch-Ei-Brötchen, Mr. Lee, BahnhofCity, Wien West, 1150 Wien Sushi, Euro Kebap, Südtiroler Platz 1, 5020 Salzburg Kebap, Spar Bistro, Südtiroler Platz 13, 5020 Salzburg Thunfischsalat, Baguette, MPreis,Südtiroler Platz 35, 6020 Innsbruck Lachsbaguette, Anker, Südtiroler Platz, Bahnhof, 5020 Salzburg Baguette, Fruchtparadies, BahnhofCity, Wien West, 1150 Wien Obstsalat, Café Elfi, Sterzinger Straße 3, 6020 Innsbruck Kebap, Ruetz, Südtiroler Platz 3-5, 6020 Innsbruck Thunfischsalat, Türkis, BahnhofCity, Wien West, 1150 Wien Kebap, Ströck, BahnhofCity, Wien West, 1150 Wien Chefsalat, Ring Bäckerei, Bahnhofsplatz 3-6, 4020 Linz Thunfisch Flade.

Mittwoch, 24. April 2013, von Elmar Leimgruber

VKI: Nicht jede Reiseversicherung ist sinnvoll

Ein Badestrand auf Ibiza
Foto: © Elmar Leimgruber, kulturia.com

Nicht jede Reiseversicherung ist sinnvoll und vor allem Komplettpakete sind automatisch am besten. Zu diesem Ergebnis kommt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in seiner neuen Ausgabe des Magazins “Konsument, das am 25.4. erscheint.

“Manchmal genügen schon vorhandene Versicherungen. Wir raten eher zu Einzelverträgen, sich also da zu versichern, wo es tatsächlich ein Risiko gibt. Einzelne Module zu wählen ist bei Reiseversicherung auch meist möglich. Am wichtigsten ist eine ausreichende Reisekrankenversicherung und bei kostspieligen, länger geplanten Reisen eine Stornoversicherung”, informiert Gabi Kreindl, Versicherungsexpertin beim VKI.

Eine Checkliste zu Reiseversicherungen und mehr zum Thema gibt es ab dem 25.04. im Mai-KONSUMENT und ab sofort unter www.konsument.at. Weitere Reisethemen in dieser Ausgabe: e-card im Ausland, Pauschal- versus Individualreisen, Reisemängel. Bei Problemen im Urlaub im EU-Ausland gibt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) unter
www.europakonsument.at sowie unter der Hotline 0810 810 225 Hilfestellung.

Die e-card (Europäische Krankenversicherungskarte) deckt bei Reisen in bestimmte Länder nur medizinisch notwendige Behandlungen ab, nicht etwa Bergekosten oder Rücktransport. Behandlungen beim Privatarzt und in Privatspitälern sind damit nicht abgedeckt. Daher ist für manche Reiseziele der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ratsam. Vorsicht bei Langzeiturlauben oder Au-pair-Aufenthalten: Viele Reisekrankenversicherungen gelten nur für eine begrenzte Dauer.

Wer einen Last-Minute-Urlaub bucht, braucht kein Komplettpaket mit Stornoversicherung. Bei einer besonders kostspieligen und lange geplanten Reise kann eine Reisestornoversicherung aber vor schlimmen Enttäuschungen schützen. Doch Vorsicht: Die Reise kann oft kann nur unter bestimmten Voraussetzungen wie Unfall, schwere Krankheit oder bei Maturareisen beim Nichtbestehen der Reifeprüfung storniert werden. Zur Sicherheit sollte man sich vorher die Bedingungen durchsehen.

Reisehaftpflichtversicherungen sind dann sinnvoll, wenn keine Haushaltsversicherung mit inkludierter Haftpflicht bestehen sollte. Bei Reisen ins außereuropäische Ausland sollte man unbedingt prüfen, ob die in der Haushaltsversicherung inkludierte Haftpflichtversicherung weltweit Schutz gibt. Sofern das nicht der Fall ist, kann eine Erweiterung beantragen werden.

Viele Versicherungspakete enthalten eine Reiseunfallversicherung. Diese bietet aber wegen umfangreicher Ausschlüsse und niedriger Deckungssummen oft nur wenig Schutz. Empfehlenswerter ist stattdessen eine private Freizeitunfallversicherung, die nicht nur höhere Entschädigungen vorsieht, sondern auch weltweit und rund um die Uhr für alle Arten von Unfällen gilt. In der Regel verzichtbar sind auch Gepäckversicherungen. Wirklich wertvolle Besitzgegenstände werden durch sie kaum ersetzt und auch hier gelten meist umfangreiche Ausschlussgründe.

 

Donnerstag, 28. Juni 2012, von Elmar Leimgruber

Orthomolekulare Medizin: VKI warnt

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) warnt vor der Anwendung von so genannter orthomolekuare Medizin: Sie verursache  enorme Kosten und beinhalte zudem ein nicht unbeachtliches Risiko, auch weil die therapeutische Wirksamkeit nicht ausreichend nachgewiesen sei, so die Konsumentenschützer. Erwiesen sei hingegen, dass die Überdosierung von Vitaminen, Spurenelementen und Mineralstoffen problematisch sein kann.

Die orthomolekulare Medizin (OM) führt chronische Krankheiten auf eine Unterversorgung mit “Nährstoffen” zurück. Die Gabe hoher Vitamindosen, kombiniert mit Mineralstoffen und Spurenelementen, soll derartigen Erkrankungen vorbeugen bzw. diese heilen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat fünf zufällig ausgewählte Wiener Allgemeinmediziner mit Diplom für orthomolekulare Medizin konsultiert und die Verschreibungen sowie die Kosten analysiert. Zwischen drei und fünf Mittel wurden der Testperson “verordnet”. Dabei handelte es sich meist um Nahrungsergänzungsmittel, die dem Gesetz entsprechend keinerlei Therapeutikum darstellen dürfen. Die von den Ärzten empfohlene Dosierung der Mittel hätte jedoch in einigen Fällen u.a. zu einer massiven Überversorgung mit Vitamin D geführt. Vor solchen Überversorgungen warnt die Europäische Lebensmittelbehörde ausdrücklich. Eine Überdosierung kann u.a. zu Appetitlosigkeit, Erbrechen und in schweren Fällen bis hin zu Nierenschäden und Nierenversagen führen, mahnt der VKI:

“Wäre unser Patient der Empfehlung der Ärzte gefolgt hätten sich “Einstiegskosten” zwischen 230 und 492 Euro an Laboruntersuchungen, Ordinationsgebühren, Kosten für die Medikamente bzw. Nahrungsergänzungsmittel, etc. ergeben”. Für eine mehrmonatige Behandlung ist mit einigen Hundert Euro an weiteren Kosten zu
rechnen. Diese Kosten werden von den Krankenkassen aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Beweise der Wirksamkeit nicht übernommen, sind also privat zu tragen. Fazit: Die Kosten, aber auch die Risiken einer Behandlung mit orthomolekularer Medizin können erheblich sein, während die therapeutische Wirksamkeit bis dato nicht ausreichend nachgewiesen ist, so der VKI.

Da die von den Ärzten verwendeten Präparate teilweise von diesen selbst verkauft werden, erhob der VKI zusätzlich anonym bei Herstellerfirmen, mit welchen Preisnachlässen, Provisionen oder “Studienbeiträgen” Ärzte bei den im Test verschriebenen Präparaten rechnen können. Bei Präparaten der Firma Biogena wären dies etwa 40 Prozent Preisnachlass beim direkten Verkauf oder 15 Prozent Provision für den Arzt, wenn der Patient selbst bestellt. Ähnliche Ergebnisse erhoben die Tester für die verschriebenen Präparate der Firmen Orthotherapia und Promedico. Nähere Informationen zum durchgeführten VKI-Test gibt es auf www.konsument.at sowie ab dem 28.6. im Juli- KONSUMENT.

Mittwoch, 23. Mai 2012, von Elmar Leimgruber

VKI: Vermögensberater haftet für Schäden aus riskanten Vorsorgeprodukten

Vermögensberater haften laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) auch für Schäden aus riskantem fremdwährungsfinanziertem Vorsorgeprodukt und unterstützt daher – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – einen Verbraucher bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Vermittler eines vermeintlich “sicheren” Vorsorgeproduktes mit dem klingenden Namen “Pro Futura Vorsorgeplan”.

Der Vermittler hatte die gewagte Kombination aus Fremdwährungskredit und ausländischen Lebensversicherungen als sicher dargestellt. Die Gewinnprognose ließ jegliche, dem Modell innewohnenden Risiken außer Acht und versprach bei einer Eigenleistung von 5.000 Euro nach zwanzig Jahren einen Gesamtertrag von rund 238.000 Euro. Diese Rechnung kann nicht aufgehen, erklärt der VKI:

Der Vermittler – die VMV Schleiss & Korp Consulting GmbH – haftet, so das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Graz, für alle daraus entstehenden Schäden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im Herbst 2005 wurde dem klagenden Verbraucher, der keinerlei Vorbildung in Finanzsachen hatte, über einen Bekannten seitens der VMV Schleiss & Korp Consulting GmbH in Graz ein vermeintlich profitabler, aber risikoloser “Pro Futura Vorsorgeplan” angeboten. Der Anleger solle einmalig 5.000 Euro investieren und über rund 266.000 Euro über einen Fremdwährungskredit aufnehmen und damit in zwei ausländische Lebensversicherungen durch Einmalerlag investieren sowie Fondsanteile der finanzierenden Bank (Landeshypothekenbank Steiermark) kaufen. Nach zwanzig Jahren würde er aus den Ausschüttungen der Veranlagungen zum einen den endfälligen Kredit zurückzahlen können und zum anderen einen Gesamtertrag von rund 238.000 Euro erzielt haben.

Obwohl laut VKI klar war, dass der Anleger völlig unerfahren war und nur ein “stressfreies” Investment ohne Risiko gefragt war, wurde dem Anleger dieses Modell mit einer in keiner Weise relativierten Gewinnprognose schmackhaft gemacht, die alle dem Modell innewohnenden Risiken außer Acht ließ. Die Berechnungen des beklagten Vermittlers bezeichnet das Gericht als “Fiktionen”, deren Eintritt “absolut unwahrscheinlich” war.

Man ließ sich vom Anleger zwar einen “Aufklärungsbogen” unterzeichnen, doch diesen – so das Gericht – konnte der Anleger nicht verstehen. Das OLG Graz bestätigt daher das Ersturteil. Der beklagte Vermittler haftet für alle Schäden, die der Anleger erleiden wird. Die ordentliche Revision wurde aber zugelassen.

“Der Fall zeigt, wie vor der Finanzkrise Kunden von Vermögensberatern alleine aus dem eigenen Provisionsinteresse in
waghalsige Veranlagungskonstrukte gejagt wurden; in vielen Fällen haben die finanzierenden Banken diesen Beratern die Mauer gemacht und die Kunden ebenfalls in keiner Weise vor solchen Konstruktionen gewarnt”, sagt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. Der Fall zeigt weiter, dass die schriftlichen Gesprächsdokumentationen die Kunden in keiner Weise schützen, sondern von den Beratern nur verwendet werden, Haftungen zu bestreiten.

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext zu beziehen.

Donnerstag, 19. Mai 2011, von Elmar Leimgruber

VKI gibt Tipps gegen Internet-Betrug

Der deutschen und österreichischen Polizei ist ein erfolgreicher Schlag gegen Internet-Betrüger gelungen: 100.000 Geschädigte und rund 25 Mio. Euro Schaden hinterließen Online-Gauner letzthin.  Das Internet zieht offenbar immer mehr Kriminelle an. Um den Betrüger-Tricks gewachsen zu sein, hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) nun einen neuen Ratgeber: “Ihr Recht im Internet”.

Dieses Buch umfasst 151 Seiten und ist um 14,90 Euro im Buchhandel und beim VKI unter 01/588 774 (zuzüglich
Versandkosten) erhältlich. Das Buch kann auch online beim VKI bestellt werden. Umfassende Informationen zum Thema
Onlineshopping/Internet-Betrug gibt es auch beim im VKI angesiedelten Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Immer wieder werden Konsumenten Opfer von Internet-Betrug. Die Methoden der Betrüger sind vielfältig. Im Kern läuft es aber laut VKI  in der Regel darauf hinaus, dass der Kunde zahlt und keine Ware erhält. Da setzen auch die Tipps der Verbraucherschützer an:

- Soweit möglich keine Vorauskassa: Wer sich darauf einlässt, zuerst Geld zu überweisen und erst danach die Ware zu bekommen, geht ein erhebliches Risiko ein. Daher ist der sicherste Weg des Einkaufes im Internet, die Ware auf Rechnung zu bestellen.

- Wenn Vorauskasse nötig, dann möglichst sichere Wege wählen: Ein guter Kompromiss wäre eine Bestellung per Nachnahme. Da zahlt
man an den Zusteller – also erst nach Zugang der Ware.

- Bei der Vorauszahlung via Kreditkarte hat man zwar kein Recht darauf, dass die Kartenorganisation Vorauszahlungen zurückbucht, wenn
man einem Betrüger aufgesessen wäre. Die Kartenorganisationen haben aber intern sehr wohl Mechanismen, solche Zahlungen zurückzuholen. Ähnlich läuft die Sache bei Paypal; diese Tochter von E-Bay wickelt elektronische Zahlungen ab und bietet für Verkäufer und Käufer Schutzmechanismen an, wenn man betrogen werden sollte.

- Treuhänder – Achtung vor Betrügern: Im aktuellen Fall haben die Gauner bei der Zahlungsabwicklung einen Rechtsanwalt als “Treuhänder” präsentiert -allein der Anwalt war erfunden und man zahlte auf die Konten der Betrüger.

- Abwicklung mit Schecks – Hände weg!

- Vorsicht vor Anwerbungen als Konto-Abwickler: Die Zahlungen haben im jetzt aufgeflogenen Fall die gefassten Betrüger über 1.000
Finanzagenten abgewickelt. Hier werden bislang unbescholtene Bürger mit kleinen Beiträgen verführt, dass Zahlungsflüsse über ihr Konto fließt. Tatsächlich dienen diese Personen der Verschleierung der Zahlungsflüsse und machen sich mitschuldig.

 

Montag, 21. März 2011, von Elmar Leimgruber

Hilfe zu Rechtsfragen im Internet

Was alles darf man im Internet? Was dürfen Online-Plattformen wie Facebook, ebay und Twitter? Wo kommen Konsumentenschutzgesetze zur Anwendung? Das neue Konsument-Buch “Ihr Recht im Internet” vom österreichischen Verein für Konsumentwninformation (VKI) bietet Hilfe zur Selbsthilfe und sensibilisiert für richtiges Verhalten im Internet:

Ein simpler Mausklick kann vieles besiegeln: Die Buchung für den Traumurlaub, den Kauf der so lange gesuchten, vergriffenen Buchausgabe oder den Kontakt mit dem – so hofft man – Partner fürs Leben. Was aber tun, wenn der Onlinehändler die bestellte Ware nicht liefert, sich scheinbare Gratisangebote als kostenpflichtig entpuppen oder ein Anwaltsschreiben ins Haus flattert, demzufolge man eine Urheber- und Markenrechtsverletzung beim Verkauf eines Produktes auf eBay begangen hat? Fakt ist: Wer das Internet nutzt, ist auf vielfache Weise mit Rechtsfragen konfrontiert.

Wie groß der Bedarf an Beratung in diesem Bereich ist, zeigen aktuelle Zahlen des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ). Diese von
der Europäischen Kommission und dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) etablierte Beratungsstelle steht Verbrauchern unter anderem in den Bereichen Internetabzocke und Onlinekauf hilfreich zur Seite: Rund 8.000 Konsumentinnen und Konsumenten suchten im Jahr 2010
dahingehend Rat. Tendenz steigend.

Das neue, vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) herausgegebene Konsument-Buch “Ihr Recht im Internet” zielt nach eigenen Angaben darauf ab, Internetnutzer jeglichen Alters mit rechtlichem Basiswissen auszustatten. “Die Grundidee des Buches ist, dass man nicht jeder Form der Abzocke im Internet hilflos ausgeliefert ist. Hilfe zur Selbsthilfe ist möglich”, erläutert Buchautor und Rechtsanwalt Thomas Höhne. “Umgekehrt thematisiert der Ratgeber aber auch Pflichten von Konsumenten – etwa wenn diese eine eigene Homepage betreiben, sich intensiv an Foren und sozialen Netzwerken beteiligen oder auf Auktionsplattformen wie eBay aktiv sind. Rechtliche Graubereiche sind im Internet keine Seltenheit. Mit dem neuen Konsument-Ratgeber ist man aber jedenfalls auf der sicheren Seite,” verspricht Höhne.

Zwei Beispiele:

1) Ist der lizenzlose Download von geschützten Musik- und Filmdateien aus Internettauschbörsen aber nun legal oder illegal? Höhne: “Das
lizenzlose Downloaden geht rechtlich mit Sicherheit nicht in Ordnung. Allerdings hat dies bis dato kein einziges Gericht als illegal beurteilt. Die Gerichte haben sich bisher nur mit dem Upload beschäftigt und hier ist die Rechtslage eindeutig: Dies ist illegal.”

2) “Der Verkauf von nachgemachten Markenwaren ist verboten. Doch auch falls es sich um Originalware handelt, die außerhalb der EU bzw. des
EWR gekauft wurde, verstößt dies mit großer Wahrscheinlichkeit gegen Marken- und Urheberrecht”, erklärt Barbara Forster vom Europäischen Verbraucherzentrum.

Das neu vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) herausgegebene Konsument-Buch “Ihr Recht im Internet” umfasst 151 Seiten und ist um 14,90 Euro im Buchhandel und beim VKI unter 01/588 774 (zuzüglich Versandkosten) erhältlich. Das Buch kann auch online auf www.konsument.at bestellt werden.

Mittwoch, 9. Juni 2010, von Elmar Leimgruber

VKI: Zahlscheingebühren sind gesetzwidrig -Info und Kommentar

Seit November 2009 ist die Verrechnung von Zahlscheinentgelten verboten. Dies teilt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit. Dennoch verrechnen diese demnach immer noch viele Unternehmen, weswegen die Konsumentenschützer immer wieder deagegen geklagt hat. Wie der VKI weiter mitteilt, konnten nun zwei diesbezügliche Verfahren vor Gericht gewonnen werden

Die Einzugsermächtigung gibt dem Unternehmer den direkten Zugriff auf das Konto seiner Kunden; er steuert wann und wie viel abgebucht wird und das bringt insbesondere auch Ersparnisse beim Mahnwesen. Andererseits gibt es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht ermöglichen wollen. Diese werden seit Jahren mit zusätzlichen Entgelten bestraft.

Das am 1.11.2009 in Kraft getretene neue Zahlungsdienstegesetz sieht ein eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor. Da sich viele Unternehmer aber offenbar nicht an dieses Verbot halten, hat der VKI musterhaft gegen die Mobilfunk-Branche Verbandsklagen eingebracht. Die erste Klage gegen T-Mobile wurde inzwischen beim Handelsgericht Wien (18 Cg 14/10p) gewonnen. Das Gericht stellt eeindeutig klar, dass das Zahlungsdienstegesetz anwendbar ist und verwirft die Einwände der Beklagten, dass die Regelung verfassungs-, ja gar gemeinschaftsrechtswidrig wäre. In einem anderen Verbandsklageverfahren – gegen ein Fitness-Center – stand eine ähnliche Klausel ebenfalls auf dem Prüfstand. Auch das OLG Wien (2 R 18/10x) ging in seinem Urteil davon aus, dass das neue Zahlungsdienstegesetz Entgelte für Erlagscheine verbiete.

Wenn Rechnungen einmal pro Jahr oder gar unregelmässig zu begleichen sind, halte ich Zahlscheine für eine angebrachte Lösung. Dass Menschen regelmässige (z.B. monatliche) Rechnungen über Erlagschein zahlen wollen, ist für mich aber -in vielen Fällen- völlig unbegreiflich. Mal ganz unabhängig davon, ob das Bezahlen mit Erlangschein nun mehr kostet oder nicht: Warum sollte man sich das Leben unnötig erschweren, wenn es einfacher auch geht? Warum sollte man -vor allem bei monatlich anfallenden Fixzahlungen- für jede Rechung immer wieder eigens zur Bank gehen oder online Überweisungen durchführen wollen? Der im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums handelnde VKI reagiert hier also meines Erachtens übereifrig.

Die Möglichkeit Einziehungs- und Daueraufträge zu erteilen, ist nicht nur praktisch, sondern auch -für beide Seiten- sinnvoll: Der Dienstleistungerbringer kann sich so darauf verlassen, dass das geschuldete Entgelt monatlich pünktlich auf seinem Konto liegt und der Schuldner kann so die Überweisungen nicht vergessen und spart sich daher neben der monatlichen Zusatzaufgaben auch noch lästige Mahngebühren.

Also: was solls: besser gleich besser (bei gleichbleibenden regelmässigen Zahlungen) einen Dauerauftrag erteilen und (bei ebenfalls regelmässigen Zahlungen in unterschiedlicher Höhe) einen Aufziehungsauftrag erteilen. Und man erspart sich jede Menge Ärger durch vielleicht nicht erhaltene oder vergessene Zahlscheine.