Mit ‘Zahlungsdienstegesetz’ getaggte Artikel

Donnerstag, 17. September 2015, von Elmar Leimgruber

AK-Untersuchung: Bei Flugpreisen wird immer noch getrickst

Wenn man online bucht, wird beim Flugticket-Preis nach wie vor getrickst. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Untersuchung der Arbeiterkammer (AK). Versprochene billige Flugpreise werden demnach bei Online-Buchungen oft nicht gehalten. Kosten für gängige Kreditkarten oder immer öfter für Gepäck verteuern teilweise den Flugpreis erheblich. Das darf aber laut AK nicht sein:

Kunden müssen bei Online-Flugbuchungen sofort den Endpreis mit allen anfallenden Kosten erfahren. Ein AK Test bei zehn Online-Buchungsportalen und Airlines zeigt: Nur zwei haben den echten Endpreis angegeben. Versicherungen werden aggressiv beworben. Der EUGH hatte jedoch zum Erstaunen von Kosumentenschützern unlängst entschieden, dass Fluglinien sehr wohl für Aufgabepgepäck eigene Gebühren verrechnen dürfen.

Die AK erhob den Preis für eine Online-Flugbuchung für einen günstigen Hin- und Rückflug für zwei Personen Wien-Berlin bei sieben Reisbuchungsportalen (Edreams, Opodo, Expedia, Ebookers, Fluege.de, Restplatzboerse.at TUI) und bei drei Fluggesellschaften (AUA, Lufthansa, AirBerlin/Flyniki). Überprüft wurde, ob die gesetzlichen Regeln eingehalten werden. Demnach müssen die Anbieter alle Kosten, die unvermeidbar und vorhersehbar sind, sofort in den Endpreis einrechnen und über Zusatzkosten informieren.

Der AK Test zeigt: Sechs Anbieter gaben zwar den Endpreis an, aber bloß vier verrechneten keine Kosten für Kreditkartenzahlung. Nur AUA und Lufthansa haben alle Bestimmungen eingehalten. Es entstanden keine Zusatzkosten für Kreditkartenzahlung. Im Endpreis war auch ein aufzugebendes Gepäck enthalten und angegeben. Bei TUI und Restplatzbörse wurde der Endpreis auch sofort angegeben. Es entstanden keine Zusatzkosten für Kreditkartenzahlung, allerdings fehlte beim Suchergebnis die Info über die Kosten des nicht enthaltenen Gepäcks. FlyNiki/Air Berlin und Ebookers gaben immerhin noch sofort den Endpreis an. Bei beiden wurden bei Kreditkartenzahlung jedoch Zusatzkosten verrechnet, was unzulässig ist. Überdies wurde bei beiden nicht sofort über die Kosten eines aufzugebenden Gepäcks informiert.

Bei den restlichen vier Anbietern (fluege.de, Edreams, Expedia, Opodo) wurden Extrakosten bei Zahlung mit einer gängigen Kreditkarte verrechnet, und der angegebene Endpreis war nicht korrekt. Er stimmte nur bei Zahlung mit unüblichen Zahlungsmitteln wie Entropay oder VisaElectron. Bei fluege.de und Edreams fehlten außerdem die Kosten fürs Gepäck.

Eine unzulässige Voreinstellung der Versicherung wurde bei keinem Anbieter gefunden. Außer Expedia boten alle eine oder mehrere Versicherungen an. Bei Opodo, Fluege.de, Ebookers und Air Berlin musste man die angebotene Versicherung extra ablehnen. Ein Beispiel:
Bei Fluege.de gingen für vier Versicherungen sieben Pop-Up-Fenster mit Warnhinweisen auf. Es waren auch drei Jahresverträge mit einer unzulässigen automatischen Verlängerungsklausel dabei, bei denen sich die Jahresprämie im zweiten Jahr eigentlich verdoppelt. Die AK hat eine Verbandsklage gegen den Versicherer eingebracht.

AK Fazit: Preisvergleiche für Flugtickets-Buchungen werden Konsumenten schwer gemacht. Die Vorschrift, dass der echte Endpreis angegeben werden muss, wird nicht eingehalten. Billigflüge sind nicht immer billig. Der bei der Suche gefundene Flugpreis ist oft nicht der echte Endpreis. Zusatzkosten, etwa für Gepäck oder Kreditkarten, verteuern den Preis. Überdies darf für Zahlungsmittel nichts extra verlangt werden.

Konkret verlangt die AK daher:
+ Anbieter müssen Gesetze einhalten: Die Anbieter müssen endlich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten und bereits bei der Suche – so wie das die EU Verordnung vorsieht – den Endpreis richtig angeben, also mit allen unvermeidbaren und vorhersehbaren Kosten und ebenso allfälligen Zusatzkosten, etwa für ein aufzugebendes Gepäck. In einem von der AK geführten Verbandsklagsverfahren gegen fluege.de hat das Oberlandesgericht Wien in diesem Punkt rechtskräftig festgestellt, dass es nicht ausreicht, eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit mit einer nicht gängigen Kreditkarte anzubieten.

+ Keine Extrakosten für Kreditkarten: Für die Verwendung von Zahlungsmitteln, etwa Kreditkarten oder auch andere Zahlungsmittel wie PayPal, dürfen keine Extrakosten verrechnet werden. Das ist nach dem Zahlungsdienstegesetz verboten. Trotzdem kamen bei einigen Anbietern bei Zahlung mit einer gängigen Kreditkarte noch zum Teil erhebliche Kosten dazu. So betrugen die Zusatzkosten für einen Hin-und Rückflug für zwei Personen bei fluege.de knappe 100 Euro, bei Edreams immerhin fast 60 Euro. Die AK hat im Juni eine Klage gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen travel24.com anhängig gemacht, bei der der auch gegen den Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz geltend gemacht wird. Die AK prüft weitere Klagen.

+ Informationen verbessern: Gepäck kostet immer öfter extra. Die Informationen der Anbieter sind unzureichend und stark verbesserungsbedürftig. Es wird immer seltener, dass die günstigsten Tarife ein Freigepäck inkludieren. Oft ist es sogar besser, den nächstteureren Tarif zu wählen, bei dem ein Freigepäck inkludiert ist.

+ Vorauswahl für Gepäck bereits bei Flugsuche anzeigen: Damit endlich Preistransparenz für den Kunden gegeben ist, sollte bereits bei der Flugsuche ausgewählt werden können, ob ein Gepäckstück aufgegeben werden soll. Damit werden nur mehr solche Flüge angezeigt, bei denen ein Gepäckstück inkludiert ist. Die Zubuchung von Gepäckstücken kann die Kosten für einen Flug wesentlich verteuern, insbesondere dann, wenn der Konsument erst bei Flugantritt auf Flughaften entdeckt, dass der von ihm gebuchte Flug kein Freigepäck beinhaltet. Das kann aufgrund der teilweise dürftigen Angaben durchaus vorkommen.

 

Donnerstag, 29. September 2011, von Elmar Leimgruber

Verbraucherrecht: Bankentgelte dürfen nicht inflationsangepasst werden

Banken können nicht einfach vereinbarte Entgelte inflationsanpassen oder gar nach Belieben erhöhen. Dies geht aus einem Urteil des Landesgerichts (LG) Wien hervor, das nun auch das zuständige Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG) Wien betätigte und damit insgesamt 17 Klauseln als gesetzwidrig einstufte. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – stellvertretend für viele weitere Banken die Bank Austria mit Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung der betroffenen 17 Vertragsklauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen (ABB) geklagt. Diese Klauseln waren aus Anlass des Inkrafttretens des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 von vielen Banken in Verwendung genommen worden, verstoßen aber gegen dieses Gesetz.

“Die Banken wollten u.a. vereinbarte Entgelte jährlich automatisch mit dem Verbraucherpreisindex anpassen, d.h. in der Regel erhöhen können. Das Zahlungsdienstegesetz sieht solche Preisänderungsklauseln aber nur bei vereinbarten Zinsen und Wechselkursen als zulässig an. In allen anderen Fällen – etwa den Entgelten für Girokonten – muss die Bank die Änderung dem Kunden mitteilen, der sodann widersprechen kann”, illustriert Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, einen wesentlichen Punkt in den umstrittenen Klauseln. “Damit stehen die Entgeltänderungen stärker im Wettbewerb – eine Erhöhung kann zum Bankwechsel des Kunden führen.” Zu dieser Klausel hat der OGH bereits im Zuge einer weiteren Verbandsklage des VKI gegen die BAWAG P.S.K. Stellung genommen und diese als gesetzwidrig beurteilt.

Eine weitere Klausel ist dem Gericht im Lichte des Zahlungsdienstegesetzes zu weit gefasst: Diese besagt, dass Kunden “alle auf Grund der Geschäftsverbindung entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen” zu tragen hätten. Zusätzliche Entgelte für Nebenleistungen dürfen allerdings nur in einigen wenigen im Gesetz taxativ aufgezählten Fällen (§ 27 Abs 3 ZaDiG) verlangt werden – und nicht als “Aufwandersatz” getarnt werden.

Das Urteil ist (da noch nicht vom Obersten Gerichtshof behandelt) nicht rechtskräftig. Die Revision wäre für die Bank Austria prinzipiell möglich. “Wir appellieren jedoch an die Banken, die betroffenen 17 Klauseln rasch gesetzeskonform umzugestalten, anstatt über mehrere Jahre hinweg Prozesse zu führen. Dies würde nicht nur im Sinne der Kunden, sondern auch der Banken, zu einem Mehr an Rechtssicherheit beitragen”, betont Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Das Urteil und sämtliche betroffene Klauseln sind online zu finden.

Mittwoch, 9. Juni 2010, von Elmar Leimgruber

VKI: Zahlscheingebühren sind gesetzwidrig -Info und Kommentar

Seit November 2009 ist die Verrechnung von Zahlscheinentgelten verboten. Dies teilt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit. Dennoch verrechnen diese demnach immer noch viele Unternehmen, weswegen die Konsumentenschützer immer wieder deagegen geklagt hat. Wie der VKI weiter mitteilt, konnten nun zwei diesbezügliche Verfahren vor Gericht gewonnen werden

Die Einzugsermächtigung gibt dem Unternehmer den direkten Zugriff auf das Konto seiner Kunden; er steuert wann und wie viel abgebucht wird und das bringt insbesondere auch Ersparnisse beim Mahnwesen. Andererseits gibt es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht ermöglichen wollen. Diese werden seit Jahren mit zusätzlichen Entgelten bestraft.

Das am 1.11.2009 in Kraft getretene neue Zahlungsdienstegesetz sieht ein eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor. Da sich viele Unternehmer aber offenbar nicht an dieses Verbot halten, hat der VKI musterhaft gegen die Mobilfunk-Branche Verbandsklagen eingebracht. Die erste Klage gegen T-Mobile wurde inzwischen beim Handelsgericht Wien (18 Cg 14/10p) gewonnen. Das Gericht stellt eeindeutig klar, dass das Zahlungsdienstegesetz anwendbar ist und verwirft die Einwände der Beklagten, dass die Regelung verfassungs-, ja gar gemeinschaftsrechtswidrig wäre. In einem anderen Verbandsklageverfahren – gegen ein Fitness-Center – stand eine ähnliche Klausel ebenfalls auf dem Prüfstand. Auch das OLG Wien (2 R 18/10x) ging in seinem Urteil davon aus, dass das neue Zahlungsdienstegesetz Entgelte für Erlagscheine verbiete.

Wenn Rechnungen einmal pro Jahr oder gar unregelmässig zu begleichen sind, halte ich Zahlscheine für eine angebrachte Lösung. Dass Menschen regelmässige (z.B. monatliche) Rechnungen über Erlagschein zahlen wollen, ist für mich aber -in vielen Fällen- völlig unbegreiflich. Mal ganz unabhängig davon, ob das Bezahlen mit Erlangschein nun mehr kostet oder nicht: Warum sollte man sich das Leben unnötig erschweren, wenn es einfacher auch geht? Warum sollte man -vor allem bei monatlich anfallenden Fixzahlungen- für jede Rechung immer wieder eigens zur Bank gehen oder online Überweisungen durchführen wollen? Der im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums handelnde VKI reagiert hier also meines Erachtens übereifrig.

Die Möglichkeit Einziehungs- und Daueraufträge zu erteilen, ist nicht nur praktisch, sondern auch -für beide Seiten- sinnvoll: Der Dienstleistungerbringer kann sich so darauf verlassen, dass das geschuldete Entgelt monatlich pünktlich auf seinem Konto liegt und der Schuldner kann so die Überweisungen nicht vergessen und spart sich daher neben der monatlichen Zusatzaufgaben auch noch lästige Mahngebühren.

Also: was solls: besser gleich besser (bei gleichbleibenden regelmässigen Zahlungen) einen Dauerauftrag erteilen und (bei ebenfalls regelmässigen Zahlungen in unterschiedlicher Höhe) einen Aufziehungsauftrag erteilen. Und man erspart sich jede Menge Ärger durch vielleicht nicht erhaltene oder vergessene Zahlscheine.